Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Das Familienpflegezeitgesetz trat mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft.
Es ermöglicht dem Arbeitnehmer, nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber (kein Rechtsanspruch), die Arbeitsstunden auf bis zu 15 pro Woche,
auf die maximale Dauer von zwei Jahren, zu reduzieren um einen Angehörigen zu pflegen. Näheres siehe Familienpflegezeitgesetz.
Während der Pflegezeit erhält der Arbeitnehmer 75 % seiner Bezüge. Nach Beendigung der Pflegezeit erhält er, für die Zeit/Dauer der Pflegezeit, auch nur 75 %,
bis das "Konto" ausgeglichen ist.
Der hierdurch beim Arbeitnehmer eintretende Verdienstminderung wird zu 50 % vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) übernommen.
Dem Arbeitgeber wird ein auf Antrag zinsfreies Darlehen gewährt, das nach Beendigung der Massnahme an das BAFzA zurückzuzahlen ist.
Arbeitnehmer, die in einer Firma mit mehr als 25 Beschäftigten arbeiten, haben auf diese Leistungen mit dem Pflegestärkungsgesetz, das zum 01.01.2015 in Kraft tritt,
nun einen Rechtsanspruch.
Seit Einführung des Familienpflegezeitgesetzes zum 01.01.2012 haben nur wenige die Leistungen in Anspruch genommen. Eine Finanzierung auf Pump wird den
Betroffenen nicht hilfreich sein sondern eher, da diese ja bereits meist in finanziellen Nöten stecken, die Situation in dieser Hinsicht weiter verschlechtern.
Familienpflegezeitversicherung
sichert den Arbeitgeber im Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit seines Arbeitnehmers ab. So ist die Rückzahlung auch sichergestellt.
Diese Versicherung bieten zur Zeit nur wenige zertifizierte Versicherer an. Alternative: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
stellt hierfür einen Gruppenvertrag zur Verfügung.