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Versicherungsvergleich Pferdehaftpflichtversicherung

Information

Wenn es um das Thema Pferd bzw. Pferdehalterversicherung geht, gibt es viele Dinge, die zu beachten sind

1.    Vorab
2.    Gliederung der Pferdeversicherung
3.    Pferdeversicherung: Luxustier oder Nutztier
4.    Hinweise und Erläuterungen
4.1. für Pferdehalter
4.2. für Pferdehüter/Pferdeaufseher
4.3. für freiberuflicher Reitlehrer
4.4. für angestellte Reitlehrer
4.5. für Reitschüler
4.6. für Fremd-/Gastreiter
5.    Anbieter Pferdeversicherung

1. Vorab

Privat, wie auch im gewerblichen Bereich, birgt der Umgang mit Pferden viele Risiken. Nicht alle, aber ein Teil dieser Gefahren sind über die Pferdeversicherung versicherbar. Leistungsüberschneidungen bei den Pferdeversicherungen sind auf Grund der umfangreichen Angebote der Versicherer doch sehr häufig anzutreffen. Die Rechtsprechung zur Pferdehaltung ist äusserst komplex.

2. Gliederung der Pferdeversicherung

Die Pferdeversicherung gliedert sich in diverse Untersparten auf. Neben der klassischen Pferdehalterhaftpflichtversicherung gibt es u.a. die Pferdehüterhaftpflichtversicherung, die Pferdehalterrechtsschutzversicherung, die Pferdekrankenversicherung und viele weitere Pferdeversicherungen. Alle die mit Pferden zu tun haben, benötigen Grundkenntnisse der betreffenden Versicherungsarten und ein ausreichendes Wissen, um die begrifflichen Bestimmungen der Pferdeversicherung, um eine richtige und ausreichende Risikodeckung zu erreichen. Die Pferdeversicherung erstreckt sich auf viele unterschiedliche Rechtsgebiete.

3. Pferdeversicherung: Luxustier oder Nutztier

Hiervon hängt auch der Haftungsumfang der Pferdeversicherung ab. Da die meisten Pferdebesitzer ihre Tiere nicht aus gewerblichen Gründen, sondern aus der Liebhaberei heraus halten, gelten Pferde rechtlich als sogenannte Luxustiere. Anders als bei Nutztieren, auf die der Besitzer zur Erzielung seines Lebensunterhalts angewiesen ist (gewerbliche Nutzung), haftet der Pferdebesitzer hier in vollem Umfang verschuldensunabhängig für durch das Tier verursachte Schäden. Eine Pferdehaftpflicht ist daher für alle Pferdebesitzer unverzichtbar. Diese findet man auch unter der Bezeichnung Pferdehalterhaftpflichtversicherung.

4. Hinweise und Erläuterungen

Die folgenden Hinweise und Erläuterungen können auf Grund des komplexen Themas der Pferdeversicherung und der sich ständig ändernden Rechtslagen nicht abschliessend sein.

Personen rund um das Pferd und deren Haftung:

Der Pferdeeigentümer (ist i.d.R. auch der Pferdehalter) benötigt immer eine Pferdehaftpflichtversicherung, speziell die Pferdehalterhaftpflichtversicherung - Er haftet verschuldensunabhängig, wenn der Schaden durch pferdetypisches Verhalten entsteht.

4.1. für Pferdehalter

Der Pferdehalter bestimmt den Aufenthaltsort, pflegt und füttert, nutzt den Wert des Tieres für sich. Der Pferdehalter haftet bei einem Schaden, der durch ein pferdetypisches Verhalten entstanden ist, verschuldensunabhängig.

4.1.1. Haftung des Pferdehalters

Die Pferdehaftpflichtversicherung deckt die Schäden Dritter, aber nicht die eigenen. Wenn der Pferdeeigentümer durch sein Pferd verletzt wird, erhält er keine Leistungen aus der Pferdehaftpflichtversicherung. Hier muss dann ggf. die eigene Kranken- oder/und Unfallversicherung einspringen. Die Unfallversicherung ist für jeden Reiter äusserst wichtig. Personenschäden im Reitsport kommen sehr häufig vor und sind oftmals nicht nur kostenträchtig, sondern auch von andauernden Folgeschäden/Behinderungen begleitet.

4.1.2. Haftung des Stallbesitzers/Stallbetreibers/Hüters

Der Stallbesitzer haftet auch für beschäftigte Aushilfen und Pfleger (Erfüllungsgehilfen). Schäden an Pensionspferden selbst sind i.d.R. nicht mitversichert. Hier hilft dann nur die separat abzuschliessende Obhutsversicherung/ Betriebshaftpflichtversicherung weiter. Gerichtlicherseits wurde ein Pensionsverwahrungsvertrag (als Formularvertrag) , der einen Haftungsausschluss, bis auf Vorsatz und grobfahrlässiges Verhalten, beinhaltete, als unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung angesehen.

Neben der Privat-Haftpflichtversicherung ist die Pferdeversicherung - Pferdehaftpflicht die wichtigste Tierhalterversicherung, da bei einem Schaden, den das Pferd einem Dritten zufügt (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden), der Pferdehalter mit seinem gesamten heutigen und zukünftigen Vermögen für den vom Pferd verursachten Schaden haftet.

Die Deckungssummen in der Pferdeversicherung sollten recht hoch gewählt werden, da erfahrungsgemäss die Schäden (Sach- und Personenschäden) beträchtlich sein können. Eine Haftpflicht Pferd kann modular verschiedene Risiken mit einschließen, beispielsweise die Teilnahme an Turnieren, den Beritt durch fremde Reiter und den ungewollten Deckakt.

Einige Anbieter gewähren ab dem zweiten Pferd Pferdehaftpflicht Rabatte.

Die nicht gewerbliche, kurzfristige Hütung vom eigenen Pferden durch eine andere Person, sowie andere Reiter (aber nicht bei allen Anbietern!) ist in der Pferdeversicherung mitversichert, da in erster Linie der Pferdehalter haftet. Bei den meisten Pferdehaftpflicht-Anbietern sind kurzfristige Auslandsaufenthalte in Europa, bei einzelnen Pferdehaftpflicht-Anbietern auch weltweit, für unterschiedliche Zeiträume mitversichert. In den Tarifen der Pferdehaftpflichtversicherung sind normale Reitpferde bei ausschließlich privater Haltung versichert.

4.2. für Pferdehüter/Pferdeaufseher

Ein Pferdehüter/Pferdeaufseher handelt bzw. hütet im Auftrag des Pferdehalters. Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung ist immer dann notwendig bei z.B. Pferden anderer Eigentümer im eigenen Stall.

4.3. für freiberufliche Reitlehrer

Der § 823 BGB regelt die Haftung des freiberuflichen Reitlehrers (Reitlehrerhaftpflichtversicherung). Demzufolge haftet er persönlich für Schäden, die während des Reitunterrichts, durch seine Fahrlässigkeit entstanden sind.

4.4. für angestellte Reitlehrer

Eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung ist somit notwendig. Der angestellte Reitlehrer ist üblicherweise über den Arbeitgeber versichert. Hier sollte man sich aber nochmals vergewissern.

4.5. für Reitschüler

Reitschüler sind im Rahmen der Schulpferdehaftpflichtversicherung (gewerbliche Nutzung = gewerbliche Versicherung) des Betreibers mitversichert.

4.6. für Fremd-/Gastreiter

Fremd-/Gastreiter sind Personen, die nicht regelmäßig mit dem Pferd umgehen, dieses nicht regelmäßig Reiten und auch keine Gegenleistung (also unentgeltlich reiten) erbringen.

5. Anbieter Pferdeversicherung

Agila Tierversicherung Allianz Haftpflichtversicherung
Alte Leipziger Haftpflichtversicherung ARAG Haftpflichtversicherung
AXA Versicherung Baden Badener Versicherung
Badische Allgemeine Haftpflichtversicherung Basler Haftpflichtversicherung
Concordia Haftpflichtversicherung Continentale Haftpflichtversicherung
Darmstadt Haftpflichtversicherung DBV Haftpflichtversicherung
DEVK Haftpflichtversicherung Domcura AG
Dt. Ring ERGO Haftpflichtversicherung
FINAS Konzepte Garanta
Generali Versicherung Gothaer Versicherung
Grundeigentümer Versicherung HDI Gerling Haftpflichtversicherung
Helvetia Haftpflichtversicherung Ideal
InterRisk Haftpflichtversicherung Interlloyd Versicherung
Janitos Medien Versicherung Karlsruhe
Münchner Verein Haftpflichtversicherung Nürnberger Haftpflichtversicherung
Nürnberger NAV Haftpflichtversicherung NV Versicherung Haftpflichtversicherung
R+V Versicherung Rhion
SIGNAL Haftpflichtversicherung SLP SwissLifePartner
Schleswiger Haftpflichtversicherung Stuttgarter Versicherung
Universa Haftpflichtversicherung VHV Haftpflichtversicherung
Volkswohl Bund Haftpflichtversicherung Zürich Haftpflichtversicherung

HINWEIS: Der Vergleich Pferdehaftpflicht stellt nicht alle Versicherer dar. Nicht enthalten sind Versicherer, die keine Daten zum Vergleich liefern und/oder auch nicht in den Haftpflicht Vergleich aufgenommen werden wollen und mit denen wir keine Kooperation unterhalten. Soweit Sie Angebote von Versicherern wünschen, die Sie in unserer Aufzählung nicht finden, wenden Sie sich bitte unmittelbar an diese. Tarifsysteme von Versicherern können nicht enthalten sein, wenn sie tarifliche Leistungsmerkmale, die Grundlage der Berechnung sind, nicht erfüllen (z.B. Selbstbeteiligung). Auf Grund der grossen Zahl der verarbeiteten Daten kann für deren Richtigkeit keine Gewährleistung übernommen werden. Nur die geschäftsplanmäßigen Erklärungen der Versicherer sind rechtsverbindlich. Eine Haftung und/oder Gewährleistung kann aus diesem Grund nicht übernommen werden.