Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Privatversicherung Haftpflichtversicherung Versicherungsvergleich Familienhaftpflichtversicherung
Versicherungsvergleich Familienhaftpflichtversicherung
Information
2. Versicherungsvergleich
3. Leistungen
3.1. Grundabsicherung
3.2. Erweiterter Deckungsumfang
3.2.1. Forderungsausfalldeckung
3.2.2. Verletzung der Aufsichtspflicht deliktunfähiger Kinder
3.2.3. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
3.2.4. Schlüsselverlust von fremden Privatschlüsseln
3.2.5. Schlüsselverlust von Berufs- / Firmenschlüsseln
3.2.6. Schlüsselverlust von Dienstschlüsseln
3.2.7. Zusatzeinschluss der Diensthaftpflicht
3.2.8. Surfbrettnutzung
3.2.9. Hüten fremder Hunde
3.2.10. Tätigkeit als Tagesmutter
3.2.11. Gefälligkeitshandlungen
3.2.12. Fremde geliehene Sachen
3.2.13. Schäden an Mobiliar
3.2.14. Besitz und Verwendung von motorisierten Flugmodellen
3.2.15. Geltungsbereich
3.2.16. Kaution bei Schäden im Ausland
3.2.17. Haftpflichtschäden durch eigene Segelboote
3.2.18. alleinstehender Elternteil im Haushalt des Versicherungsnehmers
3.2.19. Implosionssschäden
4. Am Vergleich teilnehmende Gesellschaften
1. Vorab
Liest man sich die Ausführungen des § 823 BGB durch, erkennt man schnell die Bedeutsamkeit und Tragweite dieses Paragraphen. Hiernach haftet jeder mit seinem gesamten Vermögen "unbegrenzt" für die durch ihn verursachten Schäden.
Die Familienhaftpflichtversicherung schützt Sie und Ihre Familienangehörigen vor den finanziellen Haftungsrisiken. Der versicherte Personenkreis fällt von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich aus. Einige Versicherer berücksichtigen die Eltern und/oder Grosseltern und/oder Enkel, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht berufstätig sind und ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Verbindlich sind die Tarifbestimmungen des Versicherers.
Die Haftpflichtversicherung prüft Leistungsansprüche, die gegen Sie geltend gemacht werden, wehrt diese ab oder zahlt bei berechtigten Ansprüchen. - Die Haftpflichtversicherung stellt den passiven Rechtsschutz -.
Der aktive Rechtsschutz, hier machen Sie Ihre Rechte geltend, wird durch die
Privatrechtsschutzversicherung erfüllt.
2. Versicherungsvergleich
Versicherungsvergleich.de stellt Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung
Absicherung mit dem Standardschutz: Versicherungssummen eingeben und ggf. eine Eigenbeteiligung wählen. Berechnen und fertig. Online-Antrag stellen und sich zusätzlich 10 % Erstjahresrabatt sichern.
Passgenauer umfassender Schutz durch den Einschluss ganz bestimmter Risiken. Ihre Optionen werden aufgezeigt und erläutert. Auswahl treffen. Berechnen und fertig. Versicherung online beantragen und zusätzlich den Erstjahresrabatt in Höhe von 10 % mitnehmen.
3. Leistungen
Die private Haftpflichtversicherung ist die wichtigste Privat-Sachversicherung. Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt im Privatbereich vor Schäden im Alltag, die einem Dritten schuldhaft zugefügt werden. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten aktuellen und zukünftigen privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.). Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze § 823 BGB. Einen allumfassenden Vertrag gibt es nicht. Es gibt in der Privaten Haftpflichtversicherung die Unterscheidung zwischen den Standard-Tarifen und Tarifen mit erweitertem Deckungsumfang.
3.1. Grundabsicherung
In den Standarttarifen sind in der Regel nur folgende Grundabsicherungen für private Haftpflichtrisiken abgedeckt:
- Personenschäden
- Sachschäden
- echte Vermögensschäden (in der Regel bis 30.000-100.000 EURO je Schaden)
- Mietsachschäden (Gebäudeschäden des Eigentümers, die durch einen Mieter schuldhaft zugefügt werden, in der Regel zwischen 100.000 und 500.000 EURO je Schaden)
- Bauhaftpflicht (Bauherrenhaftpflichtschäden - Personen-/Sach-/Vermögensschäde die bei Bau-/Umbaumaßnahmen einem Dritten schuldhaft zugefügt werden, in der Regel zwischen 15.000 und 50.000 EURO)
- Personen-/Sach-/Vermögensschäden, die im Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer verursacht werden
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (Personen-/Sach-/Vermögensschäden als Eigentümer vom selbstgenutzten Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus)
- Geltungsbereich in Deutschland für unbegrenzte Zeitdauer, in Europa (EU-Staaten, Norwegen, Schweden, Dänemark) in der Regel für durchgehende Auslandsaufenthalte begrenzt auf 12 Monate
3.2. Erweiterter Deckungsumfang
In den Tarifen mit erweitertem Deckungsumfang sind unter anderem folgende wichtige Zusatzeinschlüsse für private Haftpflichtrisiken empfehlenswert:
3.2.1. Forderungsausfalldeckung
Warum die Forderungsausfallsdeckung so wichtig ist: Für den Fall, dass jemand Ihnen einen Schaden zufügt, und diesen nicht zahlen kann, tritt Ihre eigene Haftpflicht für den Ihnen entstandenen Schaden ein. Da heute immer noch ca. 1/4 bis 1/3 der in der Bundesrepublik lebenden Bevölkerung nicht durch eine Privathaftpflicht abgesichert ist, ein wichtiger Zusatzbaustein für die Privathaftpflicht, gerade bei höheren Schäden, die oft existenzbedrohend sein können, wenn der Schädiger keinen Schadenersatz, bzw. bei Personenschäden auch kein Schmerzensgeld, etc. leisten kann. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird in der Regel ein Selbstbehalt von 2.500 Euro abgezogen (die SB-Höhe ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
3.2.2. Verletzung der Aufsichtspflicht deliktunfähiger Kinder
Kinder unter 7 Jahren gelten als schuldunfähig und sind aus diesem Grund nicht haftpflichtig. Im öffentlichen Verkehr ist diese Begrenzung auf Kinder bis zum 10. Lebensjahr erhöht. Beispiel: Zündelt Ihr 6-jähriger Bub in der Garage des Nachbarn, die daraufhin abbrennt, so ist Ihr Kind nicht haftbar zu machen, da es schuldunfähig ist. Der Schaden muss von Ihrem Nachbarn getragen werden. Soweit das bürgerliche Gesetzbuch. Liegt jedoch Ihrerseits eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, so wird man sich an Ihnen schadlos halten. Hier greift diese Deckungserweiterung und übernimmt den Schaden. Die Erstattungsfähige Entschädigung ist auf eine bestimmte Summe begrenzt. Die Erstattungsgrenze ist bei den Anbietern unterschiedlich.
3.2.3. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Schadenersatzansprüchen von Sozialversicherungen und Arbeitgebern in Folge von verursachten Personenschäden. Beispiel: Wird eine von Ihnen geschädigte Person erwerbsunfähig, so erhält sie von dem entsprechenden Sozialversicherungsträger eine Rente. Die Sozialversicherung holt sich die Rente jedoch von Ihnen bzw. Ihrer Standard Haftpflichtversicherung zurück (nimmt Sie in Regress). Die Rente wird von der Standardversicherung jedoch nicht übernommen wenn die geschädigte Person ein Verwandter 1. Grades (z. B. Ehegatte, Kind) ist.Einige Versicherungsgesellschaften bieten jedoch eine Klausel an, die diese Regressansprüche der Sozialversicherungsträger in jedem Fall abdeckt.
3.2.4. Schlüsselverlust von fremden Privatschlüsseln
Moderne Schließanlagen sind in Mehrfamilienhäusern keine Seltenheit. Die Ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssel passen für die Hauseingangstür und zu Ihrer Wohnung. Sollten Sie Ihren Schlüssel verlieren, haften Sie und der Vermieter wird auf Schadenersatz bestehen. Folge: Es müssen alle Schließzylinder für die Haustür und die Wohnungstüren und zwar auch der Mitbewohner, ausgetauscht werden. Schnell entstehen erhebliche Kosten. Dieses Risiko ist in der Privat-Haftpflichtversicherung als Extra mit zu versichern.
3.2.5. Schlüsselverlust von Berufs-/Firmenschlüsseln
zu beruflichen Zwecken überlassenen Berufs-/Firmenschlüssel
3.2.6. Schlüsselverlust von Dienstschlüsseln
zu beruflichen Zwecken überlassenen Dienstschlüssel für Beamte/Angestellte im öffentlichen Dienst
3.2.7. Zusatzeinschluß der Diensthaftpflicht
Für fast alle Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes ist der Einschluss der Diensthaftpflicht Versicherung in die privat Haftpflichtversicherung möglich. Die Diensthaftpflicht ist gegen einen geringen Mehrbeitrag in der Privathaftpflicht eingeschlossen.
Diensthaftpflicht - Ausnahmen: Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt, Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft, Ärzte, Bundeswehrärzte ausgenommen, Tierärzte, Rettungssanitäter, Hebammen/Geburtshelfer, Polizeibeamte, Bundeswehrsoldaten und BGS-Soldaten
3.2.8. Surfbrettnutzung
Personen-/Sach-/Vermögenssschäden, verursacht durch die Nutzung eigener und/oder geliehener/gemieteter Surfbretter sind zusätzlich versicherbar. Hinweis: Der Schaden, der an dem gemieteten/geliehenen Surfbrett entsteht, ist hier nicht gemeint! Sollten Sie dieses Risiko mitversichern wollen, so wählen Sie die Deckungserweiterung: »Fremde geliehene Sachen«. Hier gibt es aber nur wenige Anbieter, die dieses Risiko mitversichern.
3.2.9. Hüten fremder Hunde
Verursacht ein von Ihnen gehüteter, fremder Hund (ausgenommen Kampfhunde) einen Schaden, sind Sie abgesichert. Sollte der Hundebesitzer jedoch eine eigene Hundehalter-Haftpflichtversicherung besitzen, tritt diese ein.
3.2.10. Tätigkeit als Tagesmutter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dieser Tätigkeit, insbesondere aus der Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen mindederjährigen Kindern. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. der Erziehungsberechtigten aus Schäden, die die betreuten Kinder erleiden.
3.2.11. Gefälligkeitshandlungen
Einige Anbieter übernehmen auch Schäden, welche durch Gefälligkeitshandlungen verursacht wurden. Beispiel: Sie helfen Ihrem Freund beim Umzug und lassen einen Spiegel fallen.Hinweis: Bei den Standardversicherungen ist dieser Schutz (entgegen landläufigem Wissen) nicht mitversichert. Die Schadenerstattung ist auf eine bestimmte Schadenhöhe begrenzt. Die Begrenzung dieser Erstattungshöhe ist bei den Anbietern unterschiedlich.
3.2.12. Fremde geliehene Sache
Wenige Anbieter übernehmen auch Verlust und/oder Schäden, die an fremden zu privaten Zwecken geliehenen oder gemieteten Sachen verursacht wurden. Beispiel: Sie leihen sich von einem Freund einen Fotoapparat, der Ihnen im Urlaub kaputt geht. Die Reparaturkosten werden von der Haftpflichtversicherung nur dann übernommen, wenn diese Deckungserweiterung explizit beantragt wird. Sie leihen sich Skier aus und verlieren einen Ski durch einen Sturz im Tiefschnee. Nur mit dieser Deckungserweiterung wird dieser Verlust getragen.Bei den Standardversicherungen ist dieser Schutz (entgegen landläufigem Wissen) nicht mitversichert.
3.2.13. Schäden an Mobiliar
in gemieteten Ferienwohnungen/Ferienhäusern - bei einzelne Anbieter ist auch beschädigtes Mobiliar in gemieteten Ferienwohnunge/Ferienhäusern mitversichert. Die Entschädigung ist in der Regel auf eine bestimmte Summe begrenzt. Die Höhe der Entschädigungsgrenze ist bei den entsprechenden Anbietern unterschiedlich. Zusätzliche Beschränkungen gibt es beim Ort der gemieteten Objekte (Deutschland und oder Europa - EU-Staaten, Norwegen, Dänemark, Schweden)
3.2.14. Besitz und Verwendung von motorisierten Flugmodellen
bei fast allen Anbietern sind Personen-/Sach-/Vermögensschäden durch den Besitz und die Verwendung von motorisierten Flugmodellen bis 5 kg Fluggewicht ausgeschlossen. Es gibt nur vereinzelte Anbieter, die diesen Einschluß anbieten.
3.2.15. Geltungsbereich
bei vielen Anbietern ist der Geltungsbereich für das Ausland erweitert. Z. B. Europa/EU durchgehender Aufenthalt z. B. bis 24/36/48 Monate oder sogar unbegrenzt. Außerhalb Europas/EU (weltweit), z. B bis 6/12/24 Monate
3.2.16. Kaution bei Schäden im Ausland
einzelne Versicherer bieten auch eine Kautionszahlung bei verursachten Personen-/Sach-/Vermögensschäden im Ausland an. Die Kautionsleistung ist auf eine Summe begrenzt. Die Begrenzug der Kautionshöhe ist bei den wenigen Anbietern unterschiedlich.
3.2.17. Haftpflichtschäden durch eigene Segelboote
bei einigen Anbietern sind Personen-/Sach-/Vermögensschäden durch den Besitz und die Nutzung eigener privatgenutzter Segelboote eingeschlossen. Der Versicherungsschutz ist bei den Anbietern in der Regel eingeschränkt auf Segelboote mit einer Segelfläche bis 10 qm Segelfläche
3.2.18. alleinstehender Elternteil im Haushalt des Versicherungsnehmers
bei einigen Anbietern kann ein alleinstehender Elternteil der in der Wohnung des Versicherungsnehmers wohnt gegen einen niedrigen Zusatzbeitrag, bei einigen Anbietern auch beitragsfrei, mitversichert werden. Dies gilt ebenfalls für eine im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden pflegebedürftigen Angehörigen oder Elternteil.
3.2.19. Implosionssschäden
- bei einigen Anbietern sind auch Schäden durch Implosion eingeschlossen (z. B. bei TV-Geräten)
4. Am Vergleich teilnehmende Gesellschaften
Ammerländer Versicherung VVaG | Alte Leipziger Haftpflichtversicherung |
AXA Versicherung AG | Baden Badener Versicherungs AG |
Barmenia Haftpflichtversicherung | Basler Haftpflichtversicherung |
Concordia Haftpflichtversicherung | Condor AG |
Continentale Haftpflichtversicherung | Deutscher Ring Sachversicherung AG |
DEVK Haftpflicht | ERGO Sach |
Garanta Versicherungs AG | Generali Versicherung AG |
Grundeigentümer Versicherung VVaG | Die Haftpflichtkasse VVaG |
HDI Haftpflichtversicherung | Helvetia Haftpflichtversicherung |
Ideal Versicherung AG | Inter Allgemeine Versicherung AG |
Interlloyd Versicherungs AG | Inter Risk Versicherungs AG |
Janitos Versicherung AG | Medien Versicherung AG |
Münchner Verein | NV Versicherungen AG |
Nürnberger Haftpflichtversicherung | Rhion Versicherung AG |
Signal Iduna Haftpflichtversicherung | Stuttgarter Versicherung AG |
Universa Versicherung AG | VHV Haftpflichtversicherung |
Volkswohl Bund Haftpflicht Single | WWK Haftpflichtversicherung |
Zurich Haftpflicht | ADCURI |
degenia Versicherungsdienst AG | DOMCURA AG |
FINAS Versicherungsmakler GmbH | Schleswiger AG |
SLP SwissLifePartner |
Ehrenamtliche Tätigkeiten Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung sind nicht alle ehrenamtliche Tätigkeiten versichert. Insbesondere, wenn der ehrenamtlich Tätige in einer verantwortlichen Position in einem Verein oder Organisation tätig ist. Die Tätigkeit in verantwortlicher Position kann über die Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert werden.
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