Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Privatversicherung Berufsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Information
2. Rechner - gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente
3. Private Berufsunfähigkeitsversicherung - für wen besonders wichtig
4. Auslöser der Berufsunfähigkeit
5. Anteil der Berufsunfähigkeit nach Alter
6. Das Angebot der privaten Versicherer
7. Schwer oder gar nicht versicherbar
8. Begriffsbestimmung Berufsunfähigkeit
9. Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung
10. Bedingungen/Klauseln, die von Bedeutung sind
10.1 Versicherter Beruf - abstrakte Verweisung
10.2 Versicherungsvertragsgesetz § 172 Leistung des Versicherers
10.3 Örtlicher Geltungsbereich
10.4 Leistung bei Pflegebedürftigkeit, ganz sinnvoll
10.5 Nachweis der Berufsunfähigkeit - Erstprüfung, Nachprüfung
10.6 Arztanordnungsklausel
10.7 Finanzielle Überbrückung bei eingetretener Berufsunfähigkeit
10.8 Fahrlässiges und grobfahrlässiges Verhalten bedingt Leistungsfreiheit
10.9 Dynamik oder Nachversicherungsgarantie zum Inflationsausgleich
10.10 Inflationsverlust
10.11 Umschulungsverpflichtung - nicht akzeptabel
10.12 Verzicht auf Anwendung des § 19 VVG (vormals § 41 VVG)
10.13 Übergangshilfe und Wiedereingliederungshilfe
10.14 Prognosezeitraum
10.15 Überschussbeteiligungen und Gewinnverwendung
14. Generelle Leistungsausschlüsse
15. Vorerkrankungen und Antragstellung
16. Leistungsbeginn der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
17. Prämienermittlung, Faktoren die bestimmend sind
1. Die staatlichen Leistungen sind nicht ausreichend
Nur für vor dem 02.01.1961 geborene wird noch eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Für alle anderen kommt nur die schwächere zwei-stufige (Teil- und Vollminderung) Erwerbsunfähigkeitsversicherung zum tragen. Berechnen Sie Ihre gesetzlichen Ansprüche aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung, so wissen Sie welche Grössenordnung mindestens zu versichern ist, wenn gar nichts mehr geht. Werden Sie "nur" berufsunfähig bekommen Sie keine Leistung vom Staat. Bei einer 100 %igen Erwerbsunfähigkeit beläuft sich die staatliche Hilfe auf ca. 30% des Bruttolohnes. Bei einer Teilminderung nur noch ca. 15%.
2. Rechner gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente
Der Berechnungsweg
3. Für wen die Berufsunfähigkeitsversicherung besonders wichtig ist
Jeder Berufstätige kann von Berufsunfähigkeit betroffen sein. Insbesondere Personen, die einer körperlichen Tätigkeit, oder einer geistig sehr anspruchsvollen Tätigkeit nachgehen. Zu den am meist betroffenen körperlichen Berufen zählen u.a. Dachdecker, Maurer, Krankenpfleger und Feuerwehrmänner.
Ein Viertel aller Erwerbstätigen, nach einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung, müssen Ihre Tätigkeit ganz oder teilweise aufgeben.
4. Die Auslöser der Berufsunfähigkeit
Die Auslöser einer Berufsunfähigkeit sind zu 28 % psychische Beschwerden. Gefolgt von Erkrankungen des Bewegungsapparates, wie Gelenke, Knochen und Muskeln, mit 18 % der Berufsunfähigkeitsfälle. Bei rund 15 % ist der Grund der Berufsunfähigkeit Herz-Kreislauf-Beschwerden; bei rund 14 % sind es Krebserkrankungen. 10 % werden durch einen Unfall berufsunfähig.
5. Anteil der Berufsunfähigen nach Altersgruppen
Betroffene Altersgruppen | % Satz an Berufsunfähigkeit |
---|---|
20 bis 35 | 6,00% |
36 bis 45 | 20,00% |
46 bis 50 | 16,00% |
51 bis 55 | 26,00% |
56 bis 60 | 27,00% |
> 60 | 5,00% |
6. Das Angebot der privaten Versicherer
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist die erste Wahl, wenn es darum geht, die richtige Vorsorge für den Invaliditätsfall zu schaffen. Diese kann als eigenständige Versicherung in Form einer
- selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung
- als Ergänzung zu einer Lebensversicherung
- als Ergänzung zu einer Rentenversicherung (einschliesslich Rüruprente)
- oder zur Risikolebensversicherung
vereinbart werden.
7. Schwer, oder überhaupt nicht versicherbar
sind bestimmte Risiken. Diese können im Beruf liegen oder der Versicherungsnehmer betreibt gefährliche Hobbys/Aktivitäten. Versicherungsschutz bekommen Sie dennoch aber nur mit Ausschlüssen. Taucher, Flieger, Bergsteiger, Reiter sowie Motorsportbetreiber müssen sich darauf einstellen. Von Berufswegen sind Fliesenleger, Dachdecker und Tätige, die mit Strahlungen umgehen, betroffen. Diese Aufzählung kann nicht abschliessend sein.
8. Begriffsbestimmung Berufsunfähigkeit
Folgende versicherungsbezogene Formulierung gilt für die Berufsunfähigkeit: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann, und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht ."
9. Leistungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung
Die grundsätzliche Absicherung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung besteht in einer regelmäßigen monatlichen Rente. Ihre Höhe richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Summe. Die Rente wird nach genau festgelegten Kriterien fällig. Sie umfassen dauerhafte Erkrankungen und Unfälle, die durch ihre Spätschäden, wie zum Beispiel Invalidität oder sonstige Einschränkungen dazu führen, dass Sie Ihren Beruf zu 50% nicht mehr ausüben können. Darüber hinaus kann die Berufsunfähigkeitsversicherung eine finanzielle Absicherung Ihrer Angehörigen im Todesfall beinhalten. Der Abschluss ist als selbständige private Berufsunfähigkeitsversicherung oder als Kombination mit einer Lebens- oder Rentenversicherung möglich. Man spricht dann von einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Interessant sind zum Beispiel Kombinationen mit Risikolebensversicherungen oder der privaten Altersvorsorge mit einer Rürup.
Was leistet die Versicherung? Das Prinzip der BU-Police ist einfach: Man zahlt regelmäßig einen Jahresbeitrag. Wird man arbeitsunfähig, zahlt die Versicherung bis zum Beginn des Rentenalters oder dem Ende der vereinbarten Laufzeit eine BU-Rente.
10. Bedingungen/Klauseln, die von Bedeutung sind
Eine Beurteilung der unterschiedlichen Bedingungen der Tarife muss sich immer am tatsächlich ausgeübten Beruf festmachen. Die Kriterien, die zur Leistung führen sind ganz individuell zu betrachten. So ist die eine Bestimmung für den einen Versicherungsnehmer ohne grössere Bedeutung, für den anderen aber wichtig, da sie unterschiedliche Berufe ausüben. Wir haben die bedeutenden Leistungsbestimmungen zusammengetragen. Markieren Sie diese nach Ihrer Einschätzung und Ihrem individuellen Bedarf. Dies hilft bei Sichtung des Vergleichs. Die Checkliste können Sie sich selbstverständlich auch ausdrucken.
10.1 Versicherter Beruf - abstrakte Verweisung
Massgeblich für die Leistung des Versicherers sollte der zuletzt von Ihnen ausgeübte Beruf (nicht der erlernte Beruf) sein. Der Versicherer sollte auf die Klausel der "abstrakten Verweisung" verzichten, d.h. als Versicherungsnehmer wird Ihnen keine Tätigkeit zugemutet, die Sie ausüben können oder könnten.
Wichtig: Denn es kommt nach den Bedingungen auch nicht darauf an, dass Sie tatsächlich eine andere Arbeitsstelle finden! In der heutigen Zeit stellt diese Klausel ein erhebliches Risiko für den Versicherten dar.
Verzicht auf die Anwendung der Klausel bedeutet für Sie, das Versicherungsunternehmen verzichtet darauf, die versicherte Person auf eine ähnliche Tätigkeit zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden könnte. Der Verzicht sollte für die Erstprüfung und der Nachprüfungen zur Berufsunfähigkeit gelten.
10.2 Versicherungsvertragsgesetz § 172 Leistung des Versicherers
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen Sie, auf Grund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
10.3 Örtlicher Geltungsbereich
Die Frage nach dem Geltungsbereich ist nicht unerheblich. Überwiegend bezieht sich der Schutz auf das Inland und auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt. Wenige Angebote gelten generell für den EU-Raum. Angenommen, Sie halten sich auf Grund Ihrer Tätigkeit etwas länger im Ausland auf, ist dieses Kriterium für Sie von erheblicher Bedeutung.
10.4 Leistung bei Pflegebedürftigkeit, ganz sinnvoll
Auf diesen Leistungsbereich sollte man achten. Führt eine Pflegebedürftigkeit zur Berufsunfähigkeit, so wird dies anerkannt und die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente setzt ein. Nicht jeder Tarif beinhaltet diesen wertvollen Schutz.
10.5 Nachweis der Berufsunfähigkeit - Erstprüfung, Nachprüfungen
Die Ärzte die Sie behandeln, dürfen die Berufsunfähigkeit nachweisen. Gelten Bestimmungen, dass allein Ärzte des Versicherers dies dürfen, ist diese Bedingung als negativ einzustufen. Gegen vom Versicherer geforderte weitere Untersuchungen, die Kosten trägt der Versicherer, ist nichts einzuwenden. Nach der Erstprüfung erfolgen im Turnus ggf. auch Nachprüfungen.
10.6 Arztanordnungsklausel
Sollte der Versicherte, gleich aus welchen Gründen, Anordnungen des Arztes nicht Folge leisten, so verwirkt der Versicherte dadurch bei verschiedenen Gesellschaften die Leistungspflicht. Gerade bei Operationen gewinnt diese Klausel besondere Bedeutung. Auch hat der Versicherungsnehmer die Pflicht zu einer Minderung der Berufsunfähigkeit (Diät, Suchtentzug usw.) beizutragen. Der Markt hält Angebote bereit, die auf die auf die Arztanordnungsklausel verzichten. Einem solchen Versicherungstarif sollte der Vorzug gegeben werden.
10.7 Finanzielle Überbrückung bei eingetretener Berufsunfähigkeit
Bei eingetretener Berufsunfähigkeit dauert es schon eine Weile, bis die Leistungsverpflichtung und die Leistungshöhe letztendlich feststehen. Bis zum Leistungseintritt können somit doch einige Monate vergehen. Jetzt ist es wichtig, dass Sie in der Lage sind Ihren Verpflichtungen, hier die Beitragszahlung aufrecht zu erhalten. Es wäre fatal, wenn der Versicherer bei Nichtzahlung der Prämie den Vertrag aufkündigt, das Recht hierzu hat er. Achten Sie darauf, dass nach den Bedingungen eine Zahlungsaussetzung/Stundung eingeräumt wird.
10.8 Fahrlässiges und grobes Handeln bedingt ggf. Leistungsablehnung
Leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Versicherungsnehmers führen im Versicherungswesen im Leistungsfeststellungsverfahren immer zu einer gesonderten Betrachtung und Wertung des Geschehens. Im allgemeinem gilt: Liegt Vorsatz, Verbrechen (auch im Versuch) und Vergehen vor, so ist der Versicherer generell von der Leistungspflicht befreit.
Bei leichter und grober Fahrlässigkeit wird bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von Tarif zu Tarif und Versicherer zu Versicherer nach den vertragsgemässen Bedingungen über die Leistungszusage befunden. Besondere Bedeutung haben Verstöße im Strassenverkehr. Geschwindigkeitsüberschreitung, Anschnallpflicht nicht nachgekommen, rote Ampelanlage überfahren und Alkohol am Steuer, stehen nur als Beispiele für leicht und/oder grobfahrlässigem Verhalten. Hieraus kann man schnell ableiten, wie wichtig es ist, dass der Versicherer in den Bedingungen sich nicht auf seine Leistungsbefreiung beruft.
Bei Personenschäden, die der Versicherungsnehmer im Strassenverkehr verursacht, wird generell eine Strafanzeige gestellt. Ein Gericht entscheidet dann, ob es sich um Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt. Diese Gerichtsentscheidung entscheidet dann ob Vorsatz, oder nicht und bedingt hiermit ggf. die Leistungsbefreiung des Versicherers.
Sind Fahrlässigkeiten und vorsätzliche Verstösse im Vertrag nicht ausgeschlossen, sind Sie auf der sicheren Seite. Nur wenige Gesellschaften haben diese verbraucherfreundlichen Bedingungen.
10.9 Leistungsdynamik oder Nachversicherungsgarantie zum Inflationsausgleich
Die Berufsunfähigkeitsrente in der Leistungsphase unterliegt, wie jede konstante Zahlungshöhe der Inflation. So entwertet sich die vereinbarte Summe, und in 10 oder 20 Jahren reicht der Schutz womöglich nicht mehr aus.
Leistungsdynamik: Sie haben die Möglichkeit den Berufsunfähigkeitsvertrag jährlich mit 2, 3 oder X % zu dynamisieren. Jedes Jahr steigt dann die Leistung, aber auch automatisch Ihr Beitrag. Haben Sie sich für die den Dynamikvertrag entschieden, sind für die Vertragserhöhung keine erneuten ärztlichen Untersuchungen erforderlich, ein echter Vorteil. Sie können bis zu zweimal hintereinander mit der Dynamisierung aussetzen. Eine sehr gute Möglichkeit, die Erhöhungen in Grenzen zu halten. Mehr als zweimaliges Aussetzen bedeutet, dass das Recht auf Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung Ihnen verloren geht. Ab dem 50. oder 55. Lebensjahr sollte ggf. ganz auf Erhöhungen verzichtet werden, Grund ist die recht hohe Prämie. Also doch in der ersten Vertragslaufzeit ein bisschen mehr zulegen.
Nachversicherungsgarantie: Die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung auf Grund von besonderen Anlässen, wie Heirat der versicherten Person oder Wechsel des Arbeitgebers ist auch möglich.
10.11 Umschulungsverpflichtung - nicht akzeptabel
Bedingungen, die eine Umschulungsverpflichtung vorsehen sind abzulehnen. Nach einer Umschulung stellt der Versicherer die Rentenzahlung ein, gleich ob der Versicherte nun einen neue Berufsstelle hat, oder nicht.
10.12 Verzicht auf Anwendung des § 19 (vormals § 41) des Versicherungsvertragsgesetzes
Demnach hat der Versicherer u.a. das Recht bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung (Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat diabetes mellitus und wusste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hiervon noch nichts) vom Vertrag zurückzutreten oder die Prämie zu erhöhen. Diese Bedingung ist nicht akzeptabel.
10.13 Übergangshilfe und Wiedereingliederungshilfe
Sind ggf. zusätzliche Leistungen, die von Versicherer zu Versicherer im Leistungsumfang und der Höhe unterschiedlich ausgestattet sind.
10.14 Prognosezeitraum - dauerhaft ausserstande oder voraussichtlich mindestens sechs Monate
Hiervon hängt es ab, ab wann der Versicherte seine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Nach den Bedingungswerken muss der Versicherungsnehmer "dauerhaft ausserstande sein" seinen ausgeübten Beruf auszuführen. "Dauerhaft ausserstande" bedeutet nach der Rechtsprechung drei Jahre. Diese Regelung ist ungünstig, da sehr viele Krankheiten keine Arbeitsunfähigkeit von drei Jahren verursachen. Die Folge: Der Versicherte erhält keine Rente. Bedingungen, die als Leistungsvoraussetzung eine Dauer von "voraussichtlich mindestens sechs Monate" Arbeitsunfähigkeit vorsehen sind verbraucherfreundlicher und somit vorzuziehen. Ihr Arzt trifft die Entscheidung, über die voraussichtliche Dauer. Der Versicherer darf aber auch zusätzlich einen Spezialisten zur Untersuchung beauftragen.
10.15 Überschussbeteiligungen und Gewinnverwendung
Der Versicherungsnehmer wird an den Gewinnen des Versicherers bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung beteiligt. Die drei Gewinnsysteme:
Beitragsverrechnung: Der Versicherte erhält eine Sofortgutschrift auf seinen Beitrag. Ab Beginn der Versicherung zahlt der Versicherungsnehmer weniger Prämie. Zu empfehlen.
Bonussystem: Die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente wird durch den Überschuss erhöht. Nachteil zur ?Beitragsverrechnung?, nur der Berufsunfähige profitiert.
Schlussüberschusszahlung: Der Überschuss wird einer Summe zum Ablauf der Versicherung ausbezahlt. Es handelt sich um einen reinen Sparvorgang.
14. Generelle Leistungsausschlüsse
Generelle Leistungsausschlüsse - nach § 5 der Musterbedingungen
Danach besteht keine Leistungsverpflichtung für
- durch vorsätzliche Ausführung, oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person
- unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte - Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat
- durch Unfälle der versicherten Person
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit dieser nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit
- bei der Benutzung von Raumfahrzeugen
- durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, und den dazugehörigen Übungsfahrten
- durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronen-Volt, durch Neutronen jeder Energie, durch Laser- oder Maser-Strahlen und durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Soweit die versicherte Person als Arzt oder medizinisches Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist, oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, werden wir leisten
- durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder von mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten
- durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben
- unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
- das Eintrittsalter in die Berufsunfähigkeitsversicherung
- der Gesundheitszustand der versicherten Person
- ist der Versicherte Raucher oder Nichtraucher
- der Beruf der versicherten Person
- übt der Versicherte gefährliche Hobbys aus
- vereinbarte Versicherungshöhe
- der Rentenzahlbetrag
- der %-Satz, ab wann volle 100% an Rentenhöhe erbracht wird
- die Leistungsdauer
- das Endalter, bis zu dem die Zahlungen erfolgen
15. Vorerkrankungen und Antragstellung
Vorerkrankungen die den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung erschweren bzw. nicht ermöglichen.
Bei den folgenden Erkrankungen ist mit der Ablehnung des Versicherers zu rechnen: Angina Pectoris, Bulimie, rheumatische Arthritis, Depressionen, Diabetis mellitus, Phobien, Überfunktion der Schilddrüse, Epilepsie und weitere.
Bei den folgenden Erkrankungen sind Leistungsausschlüsse (zum Teil sehr weitreichend) zu erwarten: Bandscheibenvorfall, Bluthochdruck, chronische Bronchitis, Wirbelsäulensyndrome, chronische Dermatitis, Neurodermitis, Schuppenflechte, Tinnitus, Heuschnupfen, Hüft- und Gelenksarthrose und weitere.
Bei den folgenden Erkrankungen sind ggf. Risikozuschläge vereinbar: Chronische Gastritis, chronische Blasenentzündung, Endometriose, Myome, Schilddrüsenunterfunktion und weitere. Die Beitragszuschläge können bis zu 100% beantragen.
Bei der Antragsstellung seien Sie bitte ganz ehrlich. Verschwiegene oder verschönte Erkrankungen bringen nichts, im wahrsten Sinne des Wortes, der Versicherer wird sich auf die bedingungsgemässe Leistungsfreiheit berufen.
16. Leistungsbeginn - Zahlung der BU Versicherung
Bis zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit wird i.d.R. eine Weile vergehen. Es erfolgt die Prüfung einer Anzeigepflichtverletzung, ein medizinischer Befund ist erforderlich, es wird der Grad der Beeinträchtigung überprüft und festgelegt und erst dann kann die Leistung erbracht werden.
17. Beitragshöhe zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Höhe des Beitrages zur Berufsunfähigkeitsversicherung bestimmen drei Bereiche .
Zum einem ganz persönliche Lebensumstände wie
und zum anderen die grundsätzlichen Vertragsgestaltungselemente
und die Tarifwahl unter Berücksichtigung der besonderen Klauseln.
Bitte beachten Sie hierzu Punkt: "10 Bedingungen und Klauseln die von Bedeutung sind"
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