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Berufshaftpflicht Arzt
Information
2. Patientenrechtegesetz
3. Besonderheiten Facharztbereiche
4. Anbietermarkt
5. Besonderheiten Facharztbereiche
6. Versicherungsschutz Berufshaftpflichtversicherung
7. Leistungsunterschiede der Tarife
8. Mindestanspruch an den Versicherungsschutz
9. Schadenbeispiele aus der Praxis
10. Beitragsaufwand zur Berufshaftpflichtversicherung Arzt
1. Vorab
Das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist über das Standesrecht bzw. durch Landesrecht geregelt. Jedoch bestehen bei einigen Ärzten Lücken bezüglich des Versicherungsschutzes. Eine Änderung ist kraft Gesetz eingeführt worden, und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe verpflichtend. Notfalls soll die Zulassung des Arztes entzogen werden, falls keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht. Hintergrund dieser neuen gesetzlichen Regelung ist das Gesetz zur Stärkung der Patientenrechte. Mit diesem können größere Schadensersatzforderungen von Patienten gegen Ärzte gestärkt und durchgesetzt werden.
2. Patientenrechtegesetz
Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte wird durch das neue Patientenrechtegesetz immer wichtiger und notwendiger.
Die Rechte von Patienten in Deutschland hat sich durch diverse Rechtssprechungen immer erweitert. Mit dem Patientenrechtegesetz - Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten - wurde eine transparente Regelung geschaffen. Hiervon profitieren nicht nur die Patienten sondern auch Ärzte, denn eine gewisse Rechtssicherheit ist nunmehr gegeben. Der wesentliche Bestandteil des Gesetzes ist die Normierung des Behandlungsvertrages und die hierbei verbundenen Pflichten des Behandlers, insbesondere die konkrete Gestaltung der Informationspflicht und Aufklärungspflicht, die Regelung bzgl. der Behandlungsdokumentation, sowie das Recht der Patienten auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen.
Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die Stärkung des Rechte des Patienten gegenüber den Leistungsträgern.
Durch die im Patientenrechtegesetz etablierten Risikovermeidungssystem und Fehlervermeidungssysteme soll der Schutz der Patienten bei Behandlungsabläufen in medizinischen Prozessen optimiert werden.
Das Patientenrechtegesetz wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 25.02.2013, veröffentlicht.
3. Besonderheiten Facharztbereiche
Insbesondere bei den Facharztbereichen wie Gynäkologie, Humangenetik und Schönheitschirurgie besteht ein hoher Bedarf an Versicherungsschutz. Um diese Nachfrage befriedigen zu können, stehen derzeit lediglich nur noch Angebote von 6 Versicherungsgesellschaften zur Verfügung.
4. Anbietermarkt
Einige Versicherungsgesellschaften haben sich in den letzten Jahren komplett aus dem Markt zurückgezogen oder haben die Beiträge zwischen 10 % und 100 % erhöht. Auch bei bestehenden Verträgen reagierten die Versicherungsgesellschaften auf die negativen Schadenquoten und kündigten den Ärzten den Versicherungsschutz. Zeitgleich erhielten diese neue Angebote zu erheblich schlechteren Konditionen.
5. Besonderheiten Facharztbereiche
Für einige Facharztbereiche wird seitens einiger Versicherungsgesellschaften kein Versicherungsschutz mehr geboten. Darunter fallen z.B. Ärzte der Fachbereiche Gynäkologie, Pränataldiagnostik und Schönheitschirurgie.
Im Allgemeinen gilt, dass für die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte immer ein individuelles Angebot einzuholen ist. In den einzelnen Fachbereichen sind teilweise sehr extreme Beitragsunterschiede festzustellen. Mit dem Vergleichsrechner können die Beiträge zu den nachfolgenden Facharztbereichen ermittelt werden:
- Berufshaftpflicht Arzt, Ärztin
- Berufshaftpflicht praktischer Arzt, Allgemeinmediziner, praktische Ärztin / Allgemeinmedizin
- Berufshaftpflicht Anästhesist, Aanästhesistin / Anästhesiologie
- Berufshaftpflicht Augenarzt, Augenärztin / Augenheilkunde
- Berufshaftpflicht Arbeitsmediziner, Arbeitsmedizinerin / Arbeitsmedizin
- Berufshaftpflicht Chirurg, Chirurgin / Chirurgie
- Berufshaftpflicht Schönheitschirurg, Schönheitschirurgin / plastische Chirurgie
- Berufshaftpflicht Kinderchirurg, Kinderchirurgin
- Berufshaftpflicht Herzchirurg, Herzchirurgin
- Berufshaftpflicht Gefäßchirurg, Gefäßchirurgin
- Berufshaftpflicht Dermatologe, Dermatologin / Dermatologie
- Berufshaftpflicht Frauenarzt, Frauenärztin / Frauenheilkunde
- Berufshaftpflicht für HNO Arzt, HNO Ärztin / Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde
- Berufshaftpflicht Humangenetiker, Humangenetikerin / Humangenetik
- Berufshaftpflicht Internist, Internistin / Innere Medizin
- Berufshaftpflicht Kinderarzt, Kinderärztin / Kinder u. Jugendmedizin
- Berufshaftpflicht Neurochirurg, Neurochirurgin / Neurochirugie
- Berufshaftpflicht Neurologe, Neurologin / Neurologie
- Berufshaftpflicht Nuklearmediziner, Nuklearmedizinerin / Nukluarmedizin
- Berufshaftpflicht Orthopäde, Orthopädin / Orthopädie
- Berufshaftpflicht Pathologe, Pathologin / Pathalogie
- Berufshaftpflicht Psychotherapeut, Psychotherapeutin / Psychotherapie
- Berufshaftpflicht Radiologe, Radiologin / Radiologie
- Berufshaftpflicht Urologe, Urologin / Urologie
- Berufshaftpflicht Zahnarzt, Zahnmediziner, Zahnärztin, Zahnmedizinerin
6. Versicherungsschutz Berufshaftpflichtversicherung
Ein überwiegender Teil der bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsverträge besteht mit einer Deckungssumme in Höhe von 2 Mio. Euro bei Personenschäden sowie Sachschäden. Sowie einer Deckungssumme in Höhe von 100.000 Euro bei Vermögensschäden. Empfehlenswert sind jedoch Deckungssummen in Höhe von 5 Mio. Euro bei Personen- und Sachschäden, sowie 200.000 Euro für Vermögensschäden. Die Suche nach den entsprechenden Tarifen bei den Versicherungsgesellschaften gestaltet sich immer schwieriger, soweit dies eine Umfrage des Deutschen Ärzteblattes aus Oktober/November 2012 dokumentiert.
7. Leistungsunterschiede der Tarife
- Mitversicherung von angestellten Fachärzten
- Erweiterter Strafrechtsschutz
- Nachhaftung
8. Mindestanspruch an den Versicherungsschutz
- Mindestdeckungssumme von 3 Mio. Euro bei Personenschäden
- Alle erlaubten Tätigkeiten, auch operative Eingriffe - falls operiert wird - , sollten im Versicherungsschutz beinhaltet sein
- die Verwendung von Strahlenapparaten und Medizingeräten, wie Röntgen- und Lasergeräte, sollten im Versicherungsschutz beinhaltet sein
- Nachhaftungsfrist sollte mindestens 5 Jahre betragen
- der erweiterte Strafrechtsschutz sollte mitversichert sein
- Versicherungsschutz bei Erste Hilfe Leistungen für Geburten
- die Unterhaltsklausel aus Ansprüchen für ungewollte Schwangerschaft oder unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch sollten im Versicherungsschutz beinhaltet sein
- die gesetzliche Haftpflicht des Praxisvertreters sollte mitversichert sein
9. Schadenbeispiele aus der Praxis
Allgemeinmediziner
- eine Krebserkrankung wird zu spät diagnostiziert
- die falsche Diagnose lautet auf Gastroenteritis anstatt auf die richtige Diagnose Blinddarmentzündung
- ein Schlaganfallsymptom oder Herzinfarktsymptom wird nicht erkannt
Kinderheilkunde (Pädiatrie)
- die Überweisung in die stationäre Behandlung wird zu spät veranlasst, z.B. bei einem septischen Schock
- die Aufklärung über die möglichen Impschäden wurde unzureichend durchgeführt oder kann nicht ausreichend nachgewiesen werden
- die Schiefstellung der Hüftgelenke wurde übersehen - Hüftgelenksdysplasie
HNO-Heilkunde
- ein Hörsturz wird nicht erkannt
- bei einer Nebenhöhlenoperation werden Nerven verletzt
- ein Kehlkopfkarzinom wird übersehen
10. Beitragsaufwand zur Berufshaftpflichtversicherung Arzt
Der Beitragsaufwand zur Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist von einigen Faktoren abhänging, wie z.B:
- Facharztbezeichnung
- Art der Praxis - Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis, usw. -
- Behandlungsart / Umfang - ambulant, stationär, usw. -
- Anzahl der Belegbetten
- Weitere Fachgebietstätigkeiten
- Ausführung von Konsiliararzttätigkeiten
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