Auf eine Vereinshaftpflichtversicherung ist nicht zu verzichten
Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung des ehrenamtlich Vereinsvorstandes
Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung des nicht ehrenamtlichen Vorstandes
Die Außenhaftung gegenüber Dritten
Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Haftung des Vereinsvorstandes und des Vereins
Bedarfsgerechte Vereinshaftpflichtversicherung mit unserem Sonderkonzept
Auf eine Vereinshaftpflichtversicherung ist nicht zu verzichten
Die Vereinshaftpflichtversicherung, der Versicherer, prüft ob die geltend gemachten Schadenersatzforderungen berechtigt sind. Sind die Forderungen nicht berechtigt, wird die Vereinshaftpflichtversicherung nicht leisten, der Anspruchsteller erhält eine Leistungsabsage. Sind die Schadenersatzforderungen berechtigt, leistet die Vereinshaftpflichtversicherung entsprechend dem abgeschlossenen Tarif, der vereinbarten Leistungen.
Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung des ehrenamtlich Vereinsvorstandes
Gute Informationen sollten jedem zur Verfügung stehen, der aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Insbesondere dann, wenn aus der aktiven Mitarbeit im Verein ein Schaden resultiert. Ein solcher Schaden kann zu Lasten des Vereins, des ehrenamtlich tätigen Vorstandes selbst oder auch gegen einen Dritten gehen.
Insbesondere die Haftung aus ehrenamtlicher Tätigkeit sollte im Verein geregelt sein. Zu unterscheiden ist hierbei:
Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung des nicht ehrenamtlichen Vorstandes
Der ehrenamtlich tätige Vereinsvorstand, also unentgeltlich oder bis max. Euro 500 jährlich, haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Verein. Dies ist geregelt in § 31 a BGB. Im Hinblick auf die Haftung gegenüber Dritten sollte die Vereinssatzung überprüft werden, die sog. Außenhaftung.
Vereinshaftpflichtversicherung - Die Außenhaftung gegenüber Dritten
Die Außenhaftung beschreibt die Haftung gegenüber Dritten. Eine Beschränkung der Haftung ist nicht gegeben. So sollte die Satzung des Vereins so angepasst werden, dass der Vereinsvorstand gegenüber dem Verein von den Verbindlichkeiten, also den Schadenskosten, befreit ist.
Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Grundsätzlich haftet der Vereinsvorstand gegenüber dem Dritten immer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadenereignisses. Dies gilt sowohl bei der Vereinshaftpflichtversicherung als auch bei der Privathaftpflichtversicherung.
Vereinshaftpflichtversicherung - Haftung des Vereinsvorstandes und des Vereins
Die Haftung des Vereinsvorstandes und des Vereines gegenüber Dritten erfolgt im Regelfall gesamtschuldnerisch. Im Extremfall, also wenn der Verein mittellos ist, haftet der Vereinsvorstand mit seinem Privatvermögen.
Bedarfsgerechte Vereinshaftpflichtversicherung mit unserem Sonderkonzept
Die empfehlenswerten Versicherungsverträge für einen Verein richten an dessen satzungsgemäßer Tätigkeit aus. Herkömmliche Angebote (Standards) entsprechen sehr häufig nicht dem tatsächlichen Bedarf. Viele Deckungen stehen zur Verfügung und müssen i.d.R. dann zusätzlich mit vereinbart werden, das kostet dann auch zusätzliche Prämie.
Durch unsere langjährige Tätigkeit mit Vereinen haben wir einen speziellen vorteilhaften Rahmenvertrag mit dem Versicherer vereinbaren können. Hier sind eine Vielzahl von Zusatzdeckungen automatisch ohne Aufschlag mit enthalten.
Versicherungsschutz für die Vereinshaftpflichtversicherung gibt es für viele Vereine bereits ab unter 100 Euro.
Diese Leistungsvorteile nutzen dem Verein selbst, seinen Vereinsmitgliedern. Der Verein erhöht darüber hinaus seine Attraktivität gegenüber seinen Mitgliedern.
Werden Veranstaltungen, wie z.B. Vereinsfeste, größere, außerhalb der Satzung festgelegte Veranstaltungen abgehalten, sollte neben der Vereinshaftpflichtversicherung auch die Veranstalterhaftpflichtversicherung vereinbart werden.
Nicht vergessen werden sollte die Vereinsrechtsschutzversicherung, die es ermöglicht die rechtlichen Interessen des Vereins gegenüber Dritten auch anwaltlich regeln zu lassen und ggf. auch den Klageweg zu beschreiten.
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