Versicherungsvergleich.de Privatversicherung Hausratversicherung Hausratversicherung Vergleich
Die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, ausgelaufenes Leitungswasser, Sturm und Hagel oder Einbruchdiebstahl (einfacher Diebstahl ist nicht versichert) und auch Vandalismus und Raub verursacht werden. Schäden durch andere Ereignisse sind nicht versichert, demnach erhalten Sie auch keine Leistung. Die Versicherungsbedingungen definieren sehr genau was ein Feuer ist, ein Einbruchdiebstahl und Raub darstellt. Diese Definitionen sind maßgebend. Die Hausrat und Haftpflichtversicherung sind die wichtigsten Privat-Sachversicherungen.
Versichert sind alle im Haushalt (am Versicherungsort und zu den Bedingungen der Aussenversicherung) befindlichen Gegenstände die der Einrichtung, der Lebenshaltung dienen und als Wertsachen und Antiquitäten (mit begrenzter Leistung) angesehen werden. Auch Fahrräder sind üblicherweise bei begrenzter Leistung mitversichert. Hierbei gilt, dass das gesamte Fahrrad entwendet wurde. Eine Demontage und Entwendung von Fahrradteilen fällt nicht unter den Schutz! Eine eigenständige Fahrradversicherung hilft, wenn ein besonders hochwertiges und teures Gerät versichert werden soll.
Uhren zählen nicht zu Schmuck, somit auch nicht zu den Wertsachen. Sie werden als Zeitmesser angesehen. Hier kann der Versicherer nicht die Einrede der maximierten Leistung geltend machen. Hierüber entschied das
OLG Koblenz 10-11-2011 - Az 10 U 771/11.
Als Antiquitäten bezeichnet man sammelnswerte Gegenstände, meist künstlerischer oder kunsthandwerklicher Art, die mindestens 100 Jahre, zuweilen aber auch nur mehr als 50 Jahre alt sind. Quelle Wikipedia. Antiquitäten sollte man schätzen lassen.
Die Entschädigungsleistung ist i.d.R. in der Gesamtheit bei allen Versicherern auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt, maximale Leistung ca. 20% der Versicherungssumme, wobei noch Einzelmaximierungen greifen. Beispiel: Bargeld ist unverschlossen/ungesichert nur bis zu einem Betrag von Euro 1.500 versichert. Entschädigungsgrenzen können aber vertraglich erweitert/angehoben werden. Der Versicherungsvergleich Hausrat zeigt die Besonderheiten auf.
bietet der Versicherer Hiscox. Ab einer Mindestversicherungssumme von Euro 150.000 können Sie sich hier versichern. Der Umfang des Versicherungsschutzes geht über das übliche Maß hinaus. Mitversichert sind u.a. auch: Schäden durch Verlieren, Liegenlassen, zufallsbedingte Beschädigung sowie einfachen Diebstahl. Dieses Angebot der Hiscox ist auf Grund dieser Besonderheiten im Vergleich nicht enthalten. Bitte fragen Sie bei uns an, Sie erhalten von uns ausführliche Informationen mit allen Leistungen und Prämien.
Beides ist ärgerlich. Bei einer Unterversicherung bekommen Sie im Schadenfall nicht alles ersetzt. Bei der Überversicherung zahlen Sie zuviel Beitrag. Dieses Risiko gehen Sie immer dann ein, wenn Sie bei der Wertermittlung Ihres Hausrates den ersten Vorschlägen der online-Anbieter folgen und den Hausrat bzw. die Versicherungssumme über einen Durchschnittswert ermitteln lassen. D.h. einfach und sehr bequem ist dies für Sie, Sie brauchen nur die Quadratmeterzahl Ihrer Wohnung eingeben und das Programm schlägt dann eine Versicherungssumme vor bis zu deren Summe der Versicherer keinen Einwand wegen Unterversicherung geltend machen kann. Häufig genug ist der Hausrat aber viel mehr wert. Dann sind Sie dennoch unterversichert und erhalten nur die vertraglich festgelegte Summe als Höchstleistung. Die Bezeichnung "Tarif mit Unterversicherungsverzicht" ist u.E. nicht deutlich genug, suggeriert vollen Schutz und führt zu Fehldeutungen, die den Versicherungsnehmer teuer zu stehen kommen können. Was ebenfalls nicht selten vorkommt, dass verschiedene Wertgegenstände vorhanden sind, die durch Höchstgrenzen, generell nur maximiert entschädigt werden. Ein Grund, der zu Streitereien zwischen Versicherungsnehmer und Versicherern führt.
Eine Aufstellung an Hand einer Werte-Liste zu erstellen macht Mühe. Hierdurch erhalten Sie aber den besten Überblick über die im Laufe der Zeit angeschafften Gegenstände. Bewerten Sie die Gegenstände mit dem Wert, die bei der Neuanschaffung (>Neuwertversicherung) zu zahlen wären. Sollten Rechnungen vorhanden sein, am besten zusammen mit der Liste aufbewahren. Im Schadenfall haben Sie dann auch gleich einen Nachweis für den Versicherer.
Die andere Möglichkeit besteht darin, einen sogenannten Wohnflächentarif zu wählen. Eine Werteliste ist nicht erforderlich. Der Vorteil: Bis zu einer Summe von 300.000 Euro oder gar unbegrenzt, sind Sie ohne wenn und aber, versichert. Bei ca. 10 Tarifen wird unbegrenzter Schutz geboten! Eine Anpassung des Hausratwertes, der Versicherungssumme, entfällt. Die Prämien sind trotz dieser Leistung sehr günstig. Ausserdem sind auch in den meisten Fällen, die bei allen vorhandenen Maximierungen für Wertgegenstände um ein wesentliches höher angesetzt. Mit einem Wohnflächentarif haben Sie bestens vorgesorgt.
Die sogenannte Vorsorgeversicherung ist Bestandteil der Hausratversicherung und stellt keinen eigenen Vertrag dar. Hintergrund der Vorsorgeversicherung ist die Sicherstellung des Kostenanstiegs bei der Wiederbeschaffung von beschädigten oder abhanden gekommenen Hausratgegenständen. Dies geschieht durch die Erhöhung der Hausart-Versicherungssumme uns schafft somit einen finanziellen Spielraum. Im Regelfall beläuft sich die Vorsorgeversicherung auf 10 % der Hausrat Versicherungssumme.
Die Gültigkeit der Vorsorgeversicherung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsnehmer über die Neuanschaffung innerhalb von drei Monaten entsprechend informiert.
Der Wohnort des Versicherungsnehmers wird an Hand der Postleitzahl durch den Versicherer einer Risikozone zugeordnet. Die Beitragssätze differieren, entsprechend dem Risiko, erheblich. Folgend ein Überblick zur Verdeutlichung. Den Beispielen haben wir die Standarddeckung ohne zusätzliche Deckungserweiterungen zugrund gelegt. Zur Ermittlung der Versicherungssumme wurden 650 Euro Wert pro qm Wohnfläche gerechnet. Somit ist der Unterversicherungsverzichtsklausel Rechnung getragen. Die Prämienunterschiede betragen, in gleicher Risikozone, bis zu 500 % ! Der Versicherungsvergleich Hausrat bringt es an den Tag.
PLZ Stadt | Wohnfläche 50 qm Versicherungssumme 32500 |
Wohnfläche 80 qm Versicherungssumme 52000 |
Wohnfläche 120 qm Versicherungssumme 78000 |
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niedrigste Prämie in Euro | höchste Prämie in Euro | niedrigste Prämie in Euro | höchste Prämie in Euro | niedrigste Prämie in Euro | höchste Prämie in Euro | |
10115 Berlin | 35,11 | 187,32 | 56,17 | 299,57 | 84,26 | 449,36 |
10169 Dresden | 35,11 | 176,84 | 56,17 | 282,94 | 84,26 | 424,10 |
20459 Hamburg | 45,30 | 188,74 | 72,48 | 301,99 | 108,72 | 452,99 |
30159 Hannover | 34,85 | 159,71 | 45,30 | 255,53 | 67,95 | 383,30 |
48143 Münster | 29,04 | 125,21 | 41,67 | 200,34 | 62,51 | 300,50 |
50688 Köln | 45,30 | 188,74 | 72,48 | 301,99 | 108,72 | 452,99 |
*53115 Bonn | 29,04 | 137,41 | 41,67 | 219,85 | 62,51 | 329,77 |
60313 Frankfurt | 45,30 | 188,74 | 72,48 | 301,99 | 108,72 | 452,99 |
70173 Stuttgart | 29,04 | 102,79 | 39,26 | 164,47 | 58,98 | 246,70 |
79098 Freiburg | 29,04 | 125,21 | 39,26 | 200,34 | 58,89 | 300,50 |
80331 München | 29,04 | 102,79 | 39,26 | 164,47 | 58,89 | 246,70 |
In der Hausratversicherung ist der Neuwert versichert (Neuwertversicherung). Der Versicherer erstattet die Beträge, die Sie zur Zeit bezahlen müssen, um die betroffenen Sachen in gleicher Art und Güte wieder zu bekommen. Nach dem Wiederbeschaffungswert hingegen werden Kunstgegenstände und Antiquitäten reguliert. Sind Gegenstände lediglich beschädigt und reparaturfähig, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die Reparaturkosten. Lässt sich der Ursprungszustand nicht ganz herstellen, kommt zusätzlich eine Entschädigung wegen Wertminderung zum tragen. Für Gegenstände, die beschädigt wurden und vorher bereits nach dem ursprünglichen Zweck nicht mehr zu verwenden waren, werden mit dem gemeinen Wert (Floh- bzw. Trödelmarktwert) reguliert.
ist Ihre Wohnung. Hierzu zählen auch Räume und Nebengebäude auf dem Grundstück, wie z. B. Keller, Waschküchen und Schuppen, die ausschließlich von Ihnen genutzt werden. Durch die Außenversicherung ist der im Versicherungsschein genannte Versicherungsort erweitert, sodass der Hausrat, der sich nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, wenn Sie auf Reisen sind und diese sich im Hotelzimmer befinden, ebenfalls mitversichert ist.
wird die Hausratversicherung auf Ihre neue Wohnung übertragen. Teilen Sie den Umzug mit neuer Adresse und Quadratmeterzahl rechtzeitig Ihrem Versicherer mit. Danach kann es zu einer Anpassung, nach unten wie nach oben, der Prämie kommen. Der Beitrag ermittelt sich bei fast allen Versicherern nach Risikoklassen, die sich an den Postleitzahlen/Tarifzonen ausrichten. Erhöht sich der Beitrag besteht für Sie ein Sonderkündigungsrecht. Bei zeitlichen Überschneidungen gilt die Hausratversicherung i.d.R. bis zu zwei Monaten und gilt für beide Wohnungen.
gilt für persönliche Gegenstände, die sich zeitlich befristet vorübergehend nicht in der Wohnung, dem Versicherungsort, befinden. Darunter versteht man die Sachen, die z.B. zur Reinigung oder Reparatur gegeben werden, die man auf Reisen oder am Arbeitsplatz dabei hat. Für diese Gegenstände gelten dann i.d.R. Höchstversicherungsgrenzen, z.B. bis zu 10% der Versicherungssumme.
Gegenstände im verschlossenen Einzelkeller sind versichert. Handelt es sich um einen Gemeinschaftskeller mit abschliessbaren Abteilen, so muss das Abteil verschlossen gewesen sein.
Gegenstände auf dem verschlossenen Einzelspeicher sind versichert. Handelt es sich um einen Gemeinschaftsspeicher mit abschliessbaren Abteilen, so muss das Abteil verschlossen gewesen sein.
hier besteht Versicherungsschutz für Ihre Waschmaschine und Ihren Wäschetrockner.
Hier besteht Versicherungsschutz sofern die Einzelgarage in unmittelbarer Nähe liegt und beobachtet werden kann. Die Garage muss verschlossen sein. Ist sie es nicht, gibt es keine Leistung. Beachten Sie bitte die hierzu ergangenen Urteile.
Ein Carport ist nur durch ein Dach geschützt, ansonsten ist er frei zugänglich. Somit besteht kein Versicherungsschutz sofern der Versicherungsnehmer Gegenstände unterstellt/aufbewahrt. Gerne werden hier Autoreifen, Fahrräder, Kinderspielzeug, Gartengeräte und mehr untergestellt. Es besteht kein Versicherungsschutz, gleich welcher Schaden eintritt.
Sitz-, Liege-, und Tischmöbel sind nicht immer automatisch Gegenstand des Hausratversicherungsvertrages. Von Versicherer zu Versicherer ist dies unterschiedlich geregelt. Ein Grill, hier gibt es mittlerweile sehr teure Gerätschaften, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
Der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit ist eine der wichtigsten Deckungserweiterungen, die der Versicherungsnehmer zur freien Wahl hat. Der Grund: Sehr, sehr viele Schäden sind hierfür die Ursache. Ein gekipptes Fenster, die Folge ein Einbruchdiebstahl, eine Kerze die unbeaufsichtigt einen Vorhang in Brand setzt, eine Spülmaschine die bei Abwesenheit das Wasser in den Wohnraum lässt, eine Tür die versehentlich nur angelehnt war. Die Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen.
Es donnert und blitzt und Überspannungsschäden richten an elektrischen Einrichtungen wie Stereoanlage, Lichtdimmer, TV Geräten und weiteren elektronisch betriebenen Teilen erhebliche, größtenteils nicht reparable Schäden an.
Die eigenständige private Elektronikversicherung deckt Risiken ab, die in der Hausratversicherung nicht versichert sind, wie z.B.:
Stichwort: Raub, Strassenraub aus Kfz, Trickdiebstahl
Sachverhalt: Ein Ehepaar wurde in seinem Auto von einem Motorradfahrer auf der Strasse gestoppt bzw. zum anhalten gezwungen. Der Motorradmitfahrer stieg ab und stahl mehrere Gegenstände aus dem Auto. Die Hausratversicherung des Ehepaares lehnte die Leistungspflicht ab. Der VN klagte.
Entscheid: Der Versicherer muss den Schaden ersetzen.
Begründung: Das gewaltsame Stoppen eines Kfz mit anschliessender Wegnahme von Gegenständen ist als Raub und nicht als Trickdiebstahl zu werten. Es besteht Leistungspflicht.
LG Ulm 04-11-2009 Az 1 S 129/09
Stichwort: Einbruchdiebstahl, Wertgegenstand, Uhren
Sachverhalt: Der Versicherer lehnte die Ersatzpflicht für gestohlene Uhren im Wert von Euro 40.000 ab.
Entscheid: Teure und schöne Uhren sind kein Schmuck. Uhren sind Instrumente zur Zeitmessung. Der Versicherer zog seine Revision zurück. Der VN erhielt die volle Entschädigungssumme.
Begründung: Uhren zählen nicht zu den Wertgegenständen, hierfür gibt es nur die Erstattungspflicht im Rahmen der Bedingungen und diese sehen keine begrenzte Leistung vor.
OLG Koblenz 10-11-2011 - Az 10 U 771/11
Stichwort: Hausratversicherung, Raub, Ausland, verspätete Meldung
Sachverhalt: Auslandsaufenthalt und dann beraubt. Handtasche, alle Papiere und das Bargeld weg. Grundsätzlich fällt Raub, auch im Ausland, in den Leistungsbereich der Hausratversicherung. Nach der Anzeige im Ausland versäumte der Versicherungsnehmer aber die unverzügliche Meldung an seine Hausratversicherung. Die Meldung erfolgte erst nach Rückkehr aus dem Urlaub. Die Versicherung lehnte den Schadenersatz ab. Der VN klagte.
Entscheid: Das Gericht gab der Versicherungsgesellschaft Recht.
Begründung: Dem Versicherer war es nicht möglich über die im Ausland ansässige Partnergesellschaft sofort die Aufklärung zu betreiben. So wurden bei dem Raub Videoaufzeichnungen (Platzüberwachung) gemacht, die nicht ausgewertet werden konnten.
AG München 08-06-2007 - Az 222C 35329/06
Stichwort: Einbruchdiebstahl, Versicherungsort, Nähe der Garage
Sachverhalt: Aus einer 4,8 km vom Wohnhaus entfernten Garage wurden 2 Gocarts im Wert von ca. Euro 18.000 entwendet. Die Hausratversicherung verweigerte die Kostenerstattung. Der Versicherungsnehmer klagte.
Entscheid: Durch das Landgericht Coburg wurde die Klage abgewiesen.
Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Die Garage befand sich zu weit vom Versicherungsort entfernt. Dem Versicherungsnehmer verblieb keine Beobachtungs-, bzw. Überwachungsmöglichkeit.
LG Coburg - 30-06-2009 - Az. 23 O 369/09 - rechtskräftig
Stichwort: Einbruchdiebstahl, Versicherungsort, Nähe der Garage
Sachverhalt: Aus einer 1,45 km vom Wohnhaus entfernten Garage wurde Werkzeug im Wert von ca. Euro 9.834 entwendet. Die Hausratversicherung verweigerte die Kostenerstattung. Der Versicherungsnehmer klagte.
Vorentscheid: Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheid: Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
BGH - 26-03-2003 - Az.IV ZR 270/02
Stichwort: Sturmschaden, Markise, grobe Fahrlässigkeit
Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer machte Kosten für eine ausgefahrene Markise geltend, die bei einem Sturm durch herabfallende Dachziegel beschädigt wurde. Vorab gab es eine Sturmwarnung.
Entscheid: Der Versicherer ist leistungsfrei.
Begründung: Es liegt grobfahrlässiges Verhalten vor.
LG Kleve23-11-2007 - Az5 S 119/07
Anmerkung: Bei der richtigen Wahl des Versicherers und des Tarifes mit dem Leistungseinschluss "Leistung auch bei grober Fahrlässigkeit" hätte der Versicherer geleistet.
Stichwort: Auslagerung von Hausratgegenständen , Gefahrerhöhung, Anzeigepflicht
Sachverhalt: Der Versicherungsnehmer hatte verschiedene Gegenstände im Lager seines Schwiegersohnes vorübergehend ausgelagert. Bei einem Lagerbrand wurden diese Gegenstände beschädigt/vernichtet. Der VN machte seinen Schaden bei der Hausratversicherung geltend. Diese lehnte die Schadenübernahme ab. Der VN klagte.
Entscheid: Der VN bekam Recht.
Begründung: Das vorübergehende Auslagern von Hausratsgegenständen im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84 stellt keine Gefahrenerhöhung dar, die gemäß § 13 Nr. 2 VHB 84 anzuzeigen wäre.
OLG Köln 17-03-1998 - Az 9 U 25/97 rechtskräftig
Stichwort: Einbruchdiebstahl, gekipptes Fenster, grobe Fahrlässigkeit
Sachverhalt: Der VN verließ für eine halbe Stunde die Wohnung und ließ das Fenster unverschlossen/gekippt. Es kam zu einem Einbruchdiebstahl. Der Versicherer lehnte unter dem Hinweis der groben Fahrlässigkeit die Schadenübernahme ab.
Entscheid: Der Versicherer muss zahlen.
Begründung: Eine Abwesenheit von 30 Minuten wird nicht als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt. Längere Abwesenheit wird dagegen als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Der Versicherer ist beweispflichtig, dass der Einbruch nicht während dieser Zeit stattgefunden hat, ansonsten ist er leistungspflichtig.
OLG Hamm 20-12-2000 - AZ 20 U 160/00
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