Die Gebäudehaftpflichtversicherung wird i.d.R. von demjenigen benötigt, der sein Haus vermietet, bzw. im Haus ein Teil, z.B. eine Einliegerwohnung vermietet. 
Wird das Haus ausschließlich selbst genutzt, ist das Risiko, wenn vorhanden ggf. über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (PHV) mit eingeschlossen. 
Wie hoch das Risiko über die PHV abgedeckt ist, ist aber die Frage. Die Versicherer bieten hier ganz unterschiedliche Deckungen an. Diese sind häufig der Höhe 
nach begrenzt! Die Gebäudehaftpflichtversicherung wird auch als Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bezeichnet.
Nach der Verkehrssicherungspflicht hat der Hauseigentümer dafür zu sorgen, dass keine Personen (gilt auch für Sachschäden) im und um das Haus herum einen Schaden 
erleiden. Der Eigentümer haftet auch selbst dann, wenn im Mietvertrag die Reinigungs-, Schneestreu- und Räumpflicht auf den Mieter übertragen wurde! 
Auch die Einsturzgefahr, z.B. das Lösen von Bauteilen, stellt ein erhebliches Risiko dar.
Zu Ihrer weiteren Information - § 836 BGB - Haftung des Grundstücksbesitzers 
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder 
des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, 
sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche 
Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der 
Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer 
Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer. 
Leistung der Gebäudehaftpflichtversicherung
Die Gebäudehaftpflichtversicherung prüft, ob der Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist. Bei berechtigten Forderungen 
erfüllt das Versicherungsunternehmen den finanziellen Ausgleich der Forderungen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen der 
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Bei unberechtigten Forderungen, die der Versicherungsnehmer nicht zu verantworten hat, 
werden die Forderungen durch das Versicherungsunternehmen abgewehrt, notfalls auch vor Gericht.
Versicherungsumfang der Gebäudehaftpflichtversicherung
Zum Versicherungsumfang der Gebäudehaftpflichtversicherung gehört das Haus- und Grundstücksrisiko. Hierzu zählen:
- Pflanzen
 
- Bäume
 
- Gartenteich
 
- Verwendung von Gartengeräten, wie Rasenmäher, Schneepflug, usw.
 
- Bauarbeiten bzw. Instandsetzungen am Gebäude
  
- Schäden aufgrund häuslicher Abwässer
 
- Schäden durch Rückstau vom Strassenkanal
 
Schadensbeispiele zur Gebäudehaftpflichtversicherung 
Die Räum- und Streupflicht für den Herbst und Winter wurde vom Vermieter auf die Bewohner/Mieter des Gebäudes übertragen. Aufgrund nächtlichem 
Schneefalls rutscht ein Fußgänger aus und verletzt sich dabei schwer. Der Schaden ereignet sich auf dem Gehweg vor dem Gebäude, den der Mieter 
hätte streuen müssen. Dieser Verpflichtung ist der Bewohner/Mieter nicht nachgekommen. Der Vermieter muss für den Schaden haften, da dieser die 
Durchführung der Räum- und Streupflicht nicht überwacht hat. 
Auf einem Grundstück, das unbebaut ist, steht ein morscher Baum. Dieser stürzt aufgrund eines Umwetters um und beschädigt ein Auto schwer, das auf 
dem Parkstreifen vor dem Grundstück parkt. Der Eigentümer des unbebauten Grundstücks haftet für den entstandenen Schaden, da dieser seiner Sorgfaltspflicht 
nicht nachgekommen ist. 
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