Dass der Reitsport mit einem hohen Risiko behaftet ist, sollte jeder Reiter wissen. Ein Sturz ist schnell passiert, die Folgen können gravierend sein: 
Knochenbrüche, Schäden an Sehnen und Muskeln oder schwere Verletzungen an Kopf und Rücken sind nicht nur schmerzhaft, sondern auch teuer. Kommt es zu einer 
Querschnittlähmung oder gar zum Tod eines Reiters, kann dies für den Halter von Schul- oder Leihpferden das finanzielle Aus bedeuten, da im schlimmsten Fall 
lebenslange Rentenzahlungen anstehen. Grund sind die Bestimmungen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, wonach er grundsätzlich für tierspezifische Gefahren 
haftet, die von seinem Pferd ausgehen. Dies gilt auch dann, wenn kein explizites Verschulden des Halters vorliegt. In vielen Fällen kommt zwar eine Mithaftung 
des Reiters aufgrund eigenen Verschuldens oder der Bestimmungen der Tierhüterhaftung nach § 844 BGB in Betracht, dies ist jedoch häufig von richterlichen 
Einzelfallentscheidungen abhängig, deren Ausgang schwer abzuschätzen sind.
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist unverzichtbar
Betreiber von Reitschulen und Pferdehöfen sollten keinesfalls versäumen, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, ehe sie ein Pferd vermieten oder 
einen Reitschüler aufsteigen lassen. Die Gefahr von Haftungsansprüchen sollte keinesfalls verdrängt werden, schon gar nicht, wenn die Pferde auch von minderjährigen 
Reitern geritten werden, bei denen die Frage einer Mithaftung oft zuungunsten des Tierhalters beantwortet wird. Keinesfalls genügend ist der schriftliche Hinweis 
auf einen Haftungsausschluss des Tierhalters, da er im Ernstfall vor Gericht keinen Bestand hat.
Beim Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung sollte in jedem Fall auf eine großzügige Deckungssumme geachtet werden, da sich lebenslange Rentenansprüche 
schnell zu Millionen summieren können, vor allem dann, wenn es bei einem Gruppenausritt zu einem Unfall mit mehreren Beteiligten kommt oder entlaufene Pferde auf 
der Autobahn eine Massenkarambolage verursachen.
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