Versicherungsvergleich.de Betrieb | Beruf Umweltversicherungen Umweltschadensversicherung
Die Umweltschadenversicherung hat ihren Ursprung im Umweltschadensgesetz vom 14.11.2007 und wird der Firmenversicherung zugeordnet.
Das Umweltschadensgesetz verpflichtet den Verursacher des Umweltschadens zum Schadensersatz.
Die Haftung erstreckt sich auf
deren berufliche Tätigkeiten auf eigenen und fremden Grundstücken sowie eigenen Betriebseinrichtungen, Planung, Herstellung, Lieferung und Montage von umweltrelevanten Anlagen und Schäden durch Kleingebinde bis 1.000 Liter sowie auf einen Heizöltank mit einem maximalen Fassungsvermögen von 10.000 Liter.
Das Umweltschadensgesetz sieht die Haftung des Verursachers für folgende Schäden vor
Versicherungsschutz besteht für Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen und an besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.
Darunter fallen Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete.
Ein Umweltschaden ist somit die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern und des Bodens.
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Schädigung der Umwelt. Hieraus geht hervor, dass bestimmte Schädigungen gewöhnlich sind oder sich in kurzer Zeit selbst wieder regenerieren und somit nicht erheblich sind.
Auch keine Schädigung liegt vor, wenn die zuständige Behörde die nachteilige Auswirkung vorher genehmigt hat und nach Landesrecht erlaubt hat.
Die Wasserqualität muss nachhaltig beeinträchtigt sein oder negativ die Gewässer-Ökologie beeinflusst werden.
Bei der primären Sanierung werden die geschädigten Ressourcen wieder in ihren Ausgangszustand versetzt.
Die ergänzende Sanierung sieht vor, dass ggf. an einem anderen Ort, der geografisch möglichst mit dem geschädigten Ort zusammenhängt, der Zustand und die Funktion der natürlichen Ressourcen wiederhergestellt wird.
Bei der Ausgleichssanierung werden die Verluste der natürlichen Ressourcen sowie deren Funktion bis zur Wiederherstellung ausgeglichen. Durch zusätzliche Verbesserungsmaßnahmen der Lebensräume und Artenvielfalt bzw. der Gewässer erfolgt der Ausgleich. Dieser Ausgleich erfolgt am geschädigten Ort oder an einem anderen Ort.
Ein Unternehmen haftet für Umweltschaden aus einem Störfall sowie auch aus dem genehmigten Normalbetrieb. Geht die zuständige Fachbehörde ihrer Verpflichtung nicht nach, gegen den Verursacher aktiv vorzugehen, so können Umweltverbände bei einem Anzeichen von Schäden gegen die Fachbehörde wegen Untätigkeit gerichtlich vorgehen.
Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt, ist für verursachte Umweltschäden verantwortlich. Unter beruflicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird.
Die beruflichen Tätigkeiten nach dem Umweltschadengesetz sind
Die Haftung nach der Umweltschadengesetz wird unterschieden in gefährliche und potentiell gefährliche Aktivitäten sowie in ungefährliche Aktivitäten.
Die Informationspflichtbesagt, dass der Verantwortliche bei der Gefahr des Eintritts oder bei einem bereits eingetretenen Schaden unverzüglich die zuständige Behörde informieren muss.
Die Gefahrenabwehrpflicht besagt, dass beim Bestehen einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen muss.
Die Sanierungspflicht durch den Verantwortlichen besagt, dass dieser die Sanierungsmaßnahmen vornehmen muss.
Hierbei müssen nachfolgende Bestimmungen eingehalten werden
Der Verantwortliche ist zur Ermittlung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen verpflichtet und muss diese
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