Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Betrieb | Beruf Betriebs-Berufs-Gewerbehaftpflicht Haftung
Haftung
2. Haftung OHG
3. Haftung GmbH
4. Haftung Verein
5. Haftung Produkt
6. Haftung GbR
7. Managerhaftung - D & O
8. Haftung Vereinsvorstand
9. Haftung AG
10. Haftung Partnergesellschaft
11. Haftung Subunternehmer
12. Haftung Steuerberater
13. Haftung Rechtsanwalt
14. Haftung Architekt
1. Allgemein
- Man unterscheidet zwischen der persönlichen und dinglichen Haftung.
Die persönliche Haftung beinhaltet die Haftung mit dem gesamten Vermögen. Aus Gründen des Schuldnerschutzes (zur Entlastung der staatlichen Sozialsysteme) sind bestimmte Bereiche von der Haftung ausgenommen (pfändbares Vermögen). Die persönliche Haftung stellt den Normalfall da und ist der Höhe nach unbegrenzt. Der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen (Bank-Guthaben, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere, Gehaltsansprüche usw.).
Die Haftung gilt für Privatpersonen wie auch für den Beruf bzw. den Betrieb/Firma.
Die dingliche Haftung umfasst hingegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand. Hierbei kann es sich um ein Grundstück, eine Forderung oder eine andere bewegliche Sache handeln. Die dingliche Haftung wird durch ein Pfandrecht begründet.
Häufig wird als Haftung auch die Haftpflicht bezeichnet. Dies ist die Pflicht, einem anderen, dem durch eigenes Verhalten oder auch Unterlassen ein Schaden zugefügt wurde, durch Schadenersatzleistung zu entschädigen.
- Weiterhin wird zwischen der Verschuldenshaftung und der Gefährdungshaftung unterschieden.
Verschuldenshaftung: I.d.R. besteht die Haftpflicht zum Schadenersatz nur bei Verschulden des Schädigers auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen (z.B.: unerlaubte Handlung und/oder Vertragsverletzung). Die Darlegungs-/ und Beweislast liegt i.d.R. beim Geschädigten. Im Rahmen dieser Haftpflicht entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und Schmerzensgeld.
Gefährdungshaftung: Bezeichnet die Schadensersatzpflicht auch wenn kein Verschulden seitens des Versicherungsnehmers vorliegt. Die Ersatzpflicht beruht auf einer nicht zu vermeidenden Gefährdung der Umgebung.
sieht jedoch auch vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung oder eines
Verkehrsmittels für die Gefahren, die von dieser Einrichtung bzw. diesem Verkehrsmittel ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt.
Haftung basierend auf Gefährdung:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier
- Haftpflichtgesetz §§ 1, 2 - Bahn und Energieanlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer
- Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter
- Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - §§ 1 ff. - Produkthaftung
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen
- Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel
- Gentechnikgesetz (GenTG) §§ 32 ff - Gentechnische Anlagen
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §§ 33 ff. - Luftfahrzeuge
- Atomgesetz (AtomG) §§ 25 ff. - Kernanlagen
Gegen diese Haftpflicht kann man sich mit entsprechenden Versicherungen schützen. Eine Versicherung, die alle nur denkbaren Schäden deckt, gibt es nicht. Jedes Risiko ist demnach separat zu versichern.
Es wird zwischen der Privathaftpflichtversicherung, der
Berufshaftpflichtversicherung (zum Teil auch als Pflichtversicherung vorgeschrieben für Rechtsanwälte und Steuerberater) und der Betriebshaftpflichtversicherung für Firmen unterschieden.
Für die unterschiedlichsten Bereiche werden ausserdem ganz spezielle Versicherungen offeriert ( Tierhaftpflichtversicherung , Sporthaftpflichtversicherung, uvm.).
2. Haftung OHG
Gem. § 124 HGB haftet die OHG Gesellschaft für Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. Zusätzlich haften auch die Gesellschafter gem. § 128 HGB mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Haftung der OHG Gesellschafter kann nicht vertraglich begrenzt/eingeschränkt werden.
Besteht eine Gesellschaftsschuld so kann der Gläubiger direkt beim Gesellschaftsgläubiger seine Forderungen eintreiben! Er ist nicht verpflichtet seine Forderung gegenüber der Gesellschaft selbst aus dem Gesellschaftsvermögen geltend zu machen.
Es besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Wird der OHG Gesellschafter in Anspruch genommen, muss er für die Schulden der Gesellschaft aufkommen. Im Innenverhältnis kann er dann "verauslagten" Forderungen wieder geltend machen.
Nach § 130 HGB haftet ein neu eintretender Gesellschafter auch für die Altschulden einer OHG! Es spielt keine Rolle dass der neue Gesellschafter erst später in die OHG eingetreten ist.
Der ausscheidende Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten, die die OHG während seiner Gesellschaftertätigkeit eingegangen ist. Dies für die Dauer von fünf Jahren Siehe § 160 HGB. Erst danach tritt eine Haftungsbefreiung ein.
Ergeht ein Urteil gegen die Gesellschaft kann nicht gegen den Gesellschafter vollstreckt werden. Siehe § 129 IV HGB
3. Haftung GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als GmbH bezeichnet, ist am weitesten verbreitet. Dies liegt in der Beschränkung der Haftung. Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft (eigenständige Rechtspersönlichkeit). Die GmbH handelt durch ihre Organe (Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer). Verbindlichkeiten beziehen sich ausschliesslich auf die GmbH selbst (nicht auf die Gesellschafter). Die GmbH Haftung bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter bzw. deren Privatvermögen sind von der Haftung unberührt.
4. Haftung Verein
Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In wenigen Ausnahmefällen kann es zur Durchgriffshaftung durch die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen.
Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitglieds
Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung des Vereinsmitglieds haftet auch der Verein.
5. Haftung Produkt
Der Hersteller von Produkten haftet verschuldensunabhängig für bestimmte Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seines Produktes entstanden sind. Im Produkthaftungsgesetz ist die Produkthaftung geregelt.
Die bei der Benutzung des Produktes des Herstellers entstehenden Folgeschäden, wie Schäden an Körper, Gesundheit oder Sachen haftet der Hersteller im Rahmen der Produkthaftung.
Die Haftung für Sachschäden bezieht sich nur auf die andere Sache und nicht auf die fehlerhafte Sache selbst, auch wenn diese selbst beschädigt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass die andere Sache für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt war. Ausgeschlossen sind auch Entwicklungsgefahren, Arzneimittelschäden, Nuklearschäden und reine Vermögensschäden.
Die Haftung des Herstellers erfolgt dann, wenn durch einen Fehler des Produktes eine Rechtsgutsverletzung entstanden ist und keine Ausschlüsse gem. § 1 Abs. 2 und 3 des ProdHaftG vorliegen.
Zitat des ProdHaftG:
Wird durch einen Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat.
Nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, den den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat.
Der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
6. Haftung GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet)ist eine Personengesellschaft. Es handelt sich um die Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern. Diese können natürliche, juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten einer GbR.
7. Managerhaftung - D & O
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die D&O Versicherung wird der Art nach zur Berufshaftpflichtversicherung gezählt. Die D&O Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organe eines Unternehmens und dessen leitenden Angestellten. Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz sich nur auf die Organe des Unternehmen und dessen leitende Angestellte und nicht auf das Unternehmen selbst bezieht.
Wer zählt zu den Organen bzw. leitenden Angestellten eines Unternehmens ?
Im Regelfall versteht man unter "Organe des Unternehmens": den Vorstand, die Geschäftsführung, den Aufsichtsrat, den Beirat, usw. Zum Bereich der leitenden Angestellten zählen: der Prokurist, der Handlungsbevollmächtigte, usw..
Wann besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht bei der Verletzung der Sorgfaltspflicht ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis. Voraussetzung hierfür ist ein bestehendes Versicherungsvertragsverhältnis. Die Geltendmachung der Ansprüche muss innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgen. Auch Schäden, die vorher entstanden sind, sind im Versicherungsschutz integriert, die sog. Rückwärtsdeckung, insoweit die Anspruchserhebung nach Versicherungsbeginn erfolgte und die Pflichtverletzung vor Vertragsabschluss nicht bekannt war. Auch Schadensersatzansprüche nach dem Vertragsende sind im Versicherungsschutz beinhaltet, vorausgesetzt die Pflichtverletzung war innerhalb der Vertragslaufzeit und wurde in einem Zeitfenster von 6 Monaten bis 3 Jahren nach Vertragsende gemeldet.
8. Haftung Vereinsvorstand
Begründet der Vorstand eines eingetragenen Vereines Verbindlichkeiten, so haftet nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Es haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder. Haftung Vereinsvorstand : In Ausnahmefällen kann es zu einer sogenannten Durchgriffshaftung kommen, dann haften auch die Vorstandsmitglieder.
Begeht ein Mitglied des Vereins (in der Eigenschaft als Vereinsorgan) eine unerlaubte Handlung so greift die persönliche Haftung des Mitgliedes. In diesem Fall haften der Verein und auch das Mitglied selbst. (Haftung als Gesamtschuldner)
9. Haftung AG
Die AG haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermoegen. Die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft führen die Geschäfte. Die Vorstände sind verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Bei Pflichtverletzungen kann die Gesellschaft Schadensersatzansprüche beim Vorstandsmitglied geltend machen. Auch der Aufsichtsrat haftet bei Verletzungen der Überwachungspflichten.
10. Haftung Partnergesellschaft
"Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus, ist folglich keine und kann somit auch im eigentlichen Sinne keine Firma führen. Nach §2 PartGG führt sie jedoch einen Namen. Dieser muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "& Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Vornamen müssen nicht angegeben werden. Andere Namen als die der Partner dürfen nicht mit aufgenommen werden; laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.März 2004 (I ZR 62/01) gilt dieses Verbot aber nicht für sonstige Zusätze wie etwa Phantasienamen. Ergänzend gelten für die Namensführung der Partnerschaftsgesellschaft bestimmte Regelungen des HGB entsprechend (§ 2 Abs. 2 PartGG).
Die Partner einer Partnerschaft haften - im Unterschied zu einer bloßen Bürogemeinschaft - für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften für berufliche Fehler kraft Gesetz neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst waren. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Für Verbindlichkeiten, die nicht mit der Ausführung eines Auftrages in Verbindung stehen (beispielsweise die Bestellung von Büromaterial) haften demnach die Partner wie in einer GbR immer als Gesamtschuldner." (Quelle: Wikipedia)
11. Haftung Subunternehmer
Teilleistungen von Subunternehmern
Vertraglich vereinbarte Leistungen werden nicht immer ausschließlich persönlich vom Unternehmer oder seinen Mitarbeitern erbracht, sondern oft werden die ganzen Leistungen oder aber auch Teilleistungen von anderen Unternehmen, sog. Subunternehmern - erbracht.
Die Subunternehmertätigkeit ist oft anzutreffen, wenn es um die Erbringung von Bauleistungen geht. Ein Bauherr schließt einen Vertrag mit einem Bauträger, Generalunternehmer oder Hauptunternehmer ab zur Erstellung eines Wohngebäudes. Der Bauträger wiederum erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nicht vollständig aus eigener Kraft, sondern lässt Teile des Gewerkes von anderen Handwerkern, wie Maurer, Zimmerer, usw. erledigen.
Vertragliche Beziehungen
Eine vertragliche Beziehung zwischen Bauherr und Subunternehmer besteht nicht. Jedoch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und dem Subunternehmer.
Bei Ansprüchen des Bauherren aufgrund von Mängeln hat dieser keine direkte Zugriffsmöglichkeit auf den Subunternehmer, wegen des fehlenden Vertragsverhältnisses. Der Bauherr muss sich an den Bauträger zu Beseitigung der Mängel wenden.
Der Bauträger, als Vertragspartner des Bauherren, ist diesem zur Haftung verpflichtet, auch wenn Teile des Gewerkes von Subunternehmern ausgeführt wurden. Da Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen des Bauträgers anzusehen sind, hat der Bauträger für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen, auch wenn diese von Subunternehmern ausgeführt wurden, einzustehen. Die Leistungen des Subunternehmers werden gewertet, als wären Sie direkt vom Bauträger ausgeführt worden.
12. Haftung Steuerberater
Die Beratungspflicht
Die Beratungspflicht des Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten ist nicht nur darauf beschränkt, dass dieser bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten behilflich ist. Auch die Möglichkeiten der Steueroptimierung sowie den Mandanten vor finanziellen Schäden zu bewahren gehören zu den Pflichten des Steuerberaters.
Die Informationspflicht
Die Informationspflichten des Steuerberaters gegen seinen Mandanten beinhaltet auch auch aktuelle sowie anstehende Änderungen bei der Steuergesetzgebung ungefragt hinzuweisen. Sowie den Mandanten auf evtl. Ungereimtheiten aufmerksam zu machen sowie deren steuerlichen Nachteile zu erläutern.
Risiken außerhalb des Beratungsauftrages
Auch auf Risiken außerhalb des Beratungsauftrages muss der Steuerberater seinen Mandanten hinweisen. Als Voraussetzung gilt hier, dass ein durchschnittlicher Steuerberater auf den ersten Blick die drohenden Steuernachteile erkennen kann. Eine weitere Voraussetzung ist, wenn der Steuerberater mit der Sachlage und Rechtslage vertraut ist, besteht auch diese Verpflichtung.
Haftung des Steuerberaters
Bei einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen des Steuerberaters ist dieser gegenüber seinen Mandanten im Regelfall schadensersatzpflichtig. Das Verschulden wird hier dem Steuerberater voll zugerechnet.
Berufshaftpflichtversicherung
Eine abschließende Regelung inwieweit der Steuerberater seine Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat und auch kann, sowie ob in manchen Fällen auch ein Mitverschulden des Mandanten vorliegt, gibt es derzeit nicht. Um jedoch für den Fall der Fälle gewappnet zu sein empfiehlt es sich eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese ist auch Voraussetzung dafür den Beruf des Steuerberaters auszuführen.
13. Haftung Rechtsanwalt
Anwaltshaftung - Ihre Sicherheit
Die Anwaltshaftung beziehungsweise die Haftung des Rechtsanwalts bedeutet, dass der Rechtsanwalt in seiner Funktion für sein gesamtes Handeln haftet. In der Regel erfolgt zwischen Rechtsanwalt und Mandant der Abschluss eines Anwaltsvertrages, welche die gegenseitig vereinbarten und dem Rechtsanwalt beauftragten Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dieser Anwaltsvertrag wird als so genannter Geschäftsbesorgungsvertrag bezeichnet. Hinsichtlich der Haftung besteht, wie bei Dienstleistern aller anderer Branchen auch, dass der Rechtsanwalt für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung dem Mandanten gegenüber der ordnungsgemäßen Erfüllung Folge zu leisten hat und hierfür haftet.
Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts
Verletzt der Rechtsanwalt schuldhaft seine aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag bestehenden Pflichten, so haftet er hierfür, wobei seine Pflichten insbesondere darin bestehen, den Mandanten rechtlich zu beraten. Auf die vom Mandanten getätigten Angaben zu dem betreffenden Sachverhalt beruht folglich die rechtliche Beratung, wobei nicht in das Aufgabenfeld des Anwalts fällt, den Sachverhalt zu ermitteln, jedoch besteht seitens des Anwalts die Pflicht der Informationsbeschaffung. Folglich obliegt ihm die Pflicht, als Grundlage der Aufbereitung zu einer Prüfung der betreffenden Rechtslage, zu dem Sachverhalt die geeignete Fragestellung.
Entstehen Widersprüche bezüglich des Sachverhalts sowie in dem Vergleich zu den schriftlich erstellten Unterlagen, liegt eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bei dem Rechtsanwalt. Nachfolgend muss dem Mandanten gegenüber eine fundierte und umfassende rechtliche Information erfolgen, wobei sowohl grundlegende Kenntnisse der jeweiligen aktuellen Gesetzeslage sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung eine signifikante Pflicht des Rechtsanwalts darstellt. Des Weiteren muss eine grundlegende Analyse erfolgen, aus welcher hervorgeht, wie und ob das von seinem Mandanten angestrebte Ziel zu erreichen ist. Ferner hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor vermeidbaren sowie voraussehbaren Nacheilen zu schützen, somit hat der Rechtswalt den sichersten Weg seiner Strategie zu gehen, es sei denn, der Mandant selbst strebt das Eingehen eines Risikos an, welches für ihn, je nach Sachlage, zu nicht unerheblichen Nachteilen führen könnte. In diesem Fall muss seitens des Anwalts eine entsprechende Dokumentation erfolgen.
Wann kann man Schadensersatz verlangen?
Besteht nachweisbar eine schuldhafte Verletzung seitens des Rechtsanwalts seiner aus dem Vertrag bestehenden Pflichten, besteht gegenüber dem Mandanten sowie Dritten Schadensersatzanspruch, sofern infolge der Pflichtverletzung des Anwalts seinem Mandanten oder Dritten kausal die Verursachung eines Schadens erfolgt. Dieser Schaden wird ermittelt unter Anwendung der so genannten Differenzhypothese. Hierbei erfolgt nach einer etwaigen Pflichtverletzung ein Vergleich mit der auf den Mandanten zutreffenden rein hypothetischen Lage seines Vermögens ohne eine Verletzung der Pflichten. Das Ergebnis muss demnach dergestalt ausfallen, dass der Geschädigte sich so steht, wie es der Fall wäre, wenn seitens des Rechtsanwalts, welchem er sich anvertraut hat, keine Pflichtverletzung begangen worden und eine richtige Beratung erfolgt wäre.
Wer hat die Beweislast?
Eine Pflichtverletzung seitens des Rechtsanwalts zieht als Folge einen Anwaltshaftungsprozess nach sich, in dessen Verlauf die Beweislast beim Geschädigten liegt, das heißt, dass er für sämtliche, den Anspruch begründeten Tatsachen, die entsprechenden Beweise zu erbringen hat, sowohl betreffend das Zustandekommen als auch Inhalt des zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrages, was insbesondere in dem Fall Probleme aufwirft, sofern seitens des Anwalts private Ratschläge erfolgten. Der Geschädigte muss ferner auch die durch den Anwalt erfolgte Pflichtverletzung in vollem Umfang und nachvollziehbar beweisen, da es die Beweislastumkehr in diesem Fall nicht gibt. Ausschließlich bei der folgenden Ermittlung des dem Geschädigten entstandenen Schadens, sofern die Pflichtverletzung des Rechtsanwalt zweifelsohne bewiesen werden konnte, kann seitens des Gerichts eine Schätzung des Schadens erfolgen.
Beispiel für einen Schadensfall
Als häufiges Beispiel für einen Anwaltsprozess ist die Beauftragung seitens des Mandanten, Klage zu erheben gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner aufgrund der dem Mandanten gegenüber bestehenden Forderung. Sofern hierbei dem Anwalt ein Fehler unterläuft, hat dieses zur Folge, dass die Klage abgewiesen wird. Im folgenden Anwaltshaftungsprozess kommt nun dem Anwalt die Funktion des Beklagten beziehungsweise Schuldners zu. Erfolgt die Feststellung, dass der Anwalt hierbei einen Fehler begangen hat, wofür der Mandant den Beweis zu erbringen hat, haftet der Rechtsanwalt trotzdem nicht, sofern er den Nachweis erbringen kann, dass eine Abweisung der Klage auch erfolgt wäre ohne seinen anwaltlichen Fehler oder aber auch eine Klageabweisung in dem der Einklagung der Forderung dienende Erstprozess, selbst dann, wenn ein Zuspruch seitens des Gerichts erfolgt wäre, jedoch eine Beitreibung der Forderung bei dem betreffenden Schuldner aufgrund von Zahlungsunfähigkeit somit ergebnislos verlaufen wäre.
Sofern der Rechtsanwalt dem Mandanten den Ratschlag unterbreitet, einen Prozess anzustreben, welcher, eventuell aufgrund der Verjährung der Forderung beziehungsweise wenn absehbar ist, dass der Schuldner von seinem Recht der Verjährungseinrede Gebrauch machen könnte, infolge dessen keinerlei Aussicht auf Erfolg zu Gunsten des Mandanten zu erwarten ist, so besteht keine Haftung auf den Gesamtwert der Forderung, sondern lediglich bezüglich des Prozesskostenschadens. Es muss insofern seitens des Anwalts eine Stellung des Mandanten in der Form erfolgen, wie dieser sich stünde, wenn der Prozess nicht geführt worden wäre. Da im Prozess der Mandant unterliegt und er die Kosten für das Verfahren zu tragen hat, bedeutet dieses für den Rechtsanwalt, sowohl für die Anwaltskosten als auch für die Gerichtskosten der gegnerischen Partei aufzukommen. Aufgrund des ihm gegenüber bestehenden Schadenersatzanspruchs besteht in Folge dessen seitens des Anwalts keine Möglichkeit der Durchsetzung seiner eigenen festgesetzten Gebührenordnung, im Gegenteil, sollte der Mandant dem Rechtsanwalt bereits sein Honorar erstattet haben, so kann er dieses in voller Höhe zurück verlangen.
14. Haftung Architekt
Regelungen nach BGB
Die Haftung des Architekten für Mängel gemäß Werkvertragsrecht des BGB sieht folgende Möglichkeiten vor:
- Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1 und § 635
- Selbstbeseitungsrecht des Auftraggebers auf Kosten des Architekten gemäß § 634 Nr. 2 und § 637
- Rücktritt vom Vertrag gemäß § 634 Nr. 3 und § 636
- Minderung der Vergütung gemäß § 634 Nr. 3 und § 638
- Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4 und § 634 Nr. 6 usw.
Fristsetzung
Grundsätzlich muss der Auftraggeber für alle Mängelansprüche eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben und diese muss erfolglos abgelaufen sein. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Mangel bereits Bestandteil des Bauwerkes ist. Als Ausweg für den Auftraggeber bleiben Schadensersatz, Minderung und Rücktritt.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch
Ein Verschulden des Architekten ist Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch.
Der Anspruch auf Nacherfüllung besteht
- unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers
- ist der sich unmittelbar aus einem Vertrag ergebende Anspruch des Auftraggebers bei mangelhafter Leistung
- der Auftraggeber hat einen Nacherfüllungsanpruch und entspricht dem Nacherfüllungsrecht des Auftragnehmers