1. Kinder - Neugeborenenversicherung
2. Kinder - Alleinversicherung
3. Kinder - und Beamtenbeihilfe
4. Kinder - Krankenzusatzversicherung
5. Regelungen in der Kinderkrankenversicherung
6. Bitte beachten bei der privaten Krankenversicherung für das Kind
7. Voraussetzungen für die erleichterte Antragsannahme durch den Versicherer
8. Tarifliche Möglichkeiten für die Kinderkrankenversicherung
1. Kinder - Neugeborenenversicherung
In der privaten Krankenversicherung besteht die Verpflichtung, Neugeborene nach der Geburt ohne wenn und aber, ohne Gesundheitsprüfung, zu versichern, auch wenn Erkrankungen vorliegen. Voraussetzung der Elternteil muss bereits seit drei Monaten Mitglied der PKV sein. Die Nachversicherung ist in einer Frist von 2 Monaten nach Geburt zu beantragen.
Ist ein Elternteil privat und das andere Elternteil gesetzlich krankenversichert, so ist das Kind bei dem Höherverdienenden zu versichern (gesetzliche Regelung).
2. Kinder - Alleinversicherung
Kinder alleine, ohne dass ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung versichert war, zu versichern, ist bei einigen Versicherern möglich. Der Beitrag für ein Kind beläuft sich auf ca. Euro 120.
3. Kinder- und Beamtenbeihilfe
Sind Kinder mit den Eltern in Beihilfetarifen krankenversichert, so endet dieser Anspruch mit dem 25. Geburtstag.
Es besteht Handlungsbedarf: Der Beihilfetarif ist in einen Volltarif zu wandeln. Dies sollte innerhalb von sechs Monaten geschehen, eine Gesundheitsprüfung entfällt dann.
4. Kinder - Krankenzusatzversicherung
Eine Krankenzusatzversicherung für Kinder wird meistens für das Krankenhaus und für den Zahnbereich (ggf. sinnvoll für kieferorthopädische Maßnahmen) gewählt.
5. Regelungen in der Kinderkrankenversicherung
Wenn es um die Krankenversicherung für das eigene Kind geht, so sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen und informieren. Je nachdem, wie die Eltern
krankenversichert sind, so gelten unterschiedliche Regelungen für das Kind.
- Sind beide Elternteile in der privaten Krankenversicherung, so kommt das Kind auch in die private Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich.
- Sind beide Elternteile in der gesetzlichen Krankenversicherung, so kommt das Kind auch in die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung.
Eine private Krankenversicherung als Ersatz für die gesetzliche Krankenversicherung ist möglich.
- Ist ein Elternteil in der privaten Krankenversicherung und ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so kann das Kind in der privaten
oder gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden.
6. Bitte beachten bei der privaten Krankenversicherung für das Kind
- das neugeborene Kind wird zu erleichterter Bedingungen aufgenommen
- es ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich
- es gibt keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse bei schwersten Erkrankungen oder einer Behinderung
- die Wartezeit entfällt
7. Voraussetzungen für die erleichterte Antragsannahme durch den Versicherer
- Bei Geburt des Kindes muss ein Elternteil mindestens 3 Monate bei dem Versicherer versichert sein, der das Kind versichern soll
- Der Aufnahmeantrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Geburt des Kindes erfolgen. Der Versicherungsschutz gilt dann auch rückwirkend.
8. Tarifliche Möglichkeiten für die Kinderkrankenversicherung
Für das Kind kann der gleiche Tarif gewählt werden wie der Elternteil bereits hat. Wird ein höherwertiger Tarif gewählt, so ist für die Mehrversicherung
eine Gesundheitsprüfung erforderlich.
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