Kinderhaftpflichtversicherung und Aufsichtspflicht
Für Kinder gibt es keine eigenständige Privathaftpflichtversicherung.
Entweder sind die Kinder in der Familenhaftpflichtversicherung , oder in der
Singelhaftpflichtversicherung (hier nicht automatisch - also nachfragen) mitversichert. Versichert sind die leiblichen Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. Auch das Gastkind oder Au-pair-Mädchen kann man (befristet) in den Versicherungsschutz mit einschliessen.
Kinder unter sieben Jahren sind lt. Gesetz § 828 BGB deliktunfähig/schuldunfähig. Für den Strassenverkehr gilt die Deliktunfähigkeit bis zum zehnten Lebensjahr. Ausgenommen sind immer Delikte, die unter Vorsatz begangen wurden.
Kinder sind bis zum Ende ihres Schulbesuchs, und auch während der Dauer ihrer Ausbildung, sofern diese sich direkt an den Schulbesuch anschliesst, in der Familienhaftpflicht- bzw. Singlehaftpflichtversicherung mitversichert.
§828 |
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Minderjährige |
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(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden,
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. |
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(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden,
den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt,
nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. |
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(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2
ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden
Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. |
Als Eltern haben Sie aber eine Aufsichtspflicht. Eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung wird Ihnen angelastet. I.d.R. wird dies vom Versicherer generell hintergefragt.
Besitzen Kinder (7 bis 18 Jahre) bereits über genügende Einsichtsfähigkeit, so sind sie für die Schäden, die sie angerichtet haben, voll haftbar. Spätestens wenn es an das Geldverdienen geht, kommen die Schadenersatzforderungen (Pfändungen) auf die Kinder zu. Das kann für das ganze weitere Leben fatale Folgen haben.
Schadensfälle, die durch Kinder unter sieben Jahren herbeigeführt wurden, werden häufig vom Versicherer nicht übernommen. Ist der Schaden bei Freunden oder Nachbarn entstanden, so sieht man sich als Eltern trotzdem in der Verpflichtung den Schaden zu ersetzen. Worauf also zu achten ist: In der Privathaftpflichtversicherung der Eltern sollte der Schadenersatz für Kinder, unter sieben Jahren, immer mitversichert sein.
Das wichtigste zu Kinderhaftpflichtversicherung kurz zusammengefasst
- Kinder bis zu sieben Jahre sind schuldunfähig. Eltern haften daher nicht für entstandene Schäden
- in der Familienhaftpflichtversicherung sind Kinder bis zum Ende der Ausbildung oder Erststudiums mitversichert, unter der
Voraussetzung, dass die Kinder noch nicht regulär gearbeitet haben
- In vielen Versicherungstarifen sind Schäden durch schuldunfähige Kinder abgedeckt
Kinder sind mitversichert oder nicht mitversichert
Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung, wann Kinder in der Familienhaftpflichtversicherung mitversichert oder nicht mitversichert sind:
mitversichert |
nicht mitversichert |
während der Erstausbildung / Erststudium |
bei Erwerbstätigkeit |
beim Studium unmittelbar nach der Ausbildung |
bei der Ausbildung nach dem Studium |
Ausbildung oder Studium nach einer abgebrochenen Ausbildung |
zweiten Ausbildung / Studium |
während dem Bundesfreiwilligendienst |
als Berufsoldat und Zeitsoldat |
während der Wartezeit nach der Schulausbildung bis zu einem Jahr |
in der Referendarzeit |