Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Privatversicherung Krankenversicherung privat u. gesetzlich Krankenkassenvergleich
Krankenkassenvergleich
2. Versicherungspflicht nach Personengruppen
3. Pflichtversicherung in der Privaten Krankenversicherung
4. Wahlleistungen in der gesetzlichen Krankenkasse
4.1. Selbstbehalt
4.2. Beitragsrückerstattung
4.3. Bonusmodell
4.4. Hausarztmodell
4.5. Programm für chronisch Kranke
4.6. Programme zur integrierten Versorgung
5. Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung
6. Systemvergleich GKV - PKV
7. Ausnahmen
8. Deckelung der Zuzahlungen
9. Kürzungen der gesetzlichen Krankenkassen seit 1970
1. Beitragssätze der GKV inkl. Zusatzbeitrag
Der niedrigste monatliche Beitrag beträgt 684,38 Euro. Es handelt sich hierbei um die AOK Sachsen, die regional tätig und somit aber nicht für alle zugänglich ist.
Der Beitrag alleine sollte nicht entscheidend sein.
Mit einem Zusatzbeitrag von nur 1 % liegt die big-direkt unterdurchschnittlich gut. Diese Kasse ist bundesweit geöffnet, also für alle zugänglich. Beachten Sie bitte hier das umfangreiche Leistungsangebot.
Des Weiteren schließen sich folgende Versicherer zusammen und werden somit zum Januar 2020 die Anzahl der wählbaren Krankenkassen reduzieren:
1. BKK Aesculap und BKK B.Braun Melsungen
2. Continentale BKK und BKK Henschel Plus
3. BKK VBU mit Thüringer BKK und Brandenburgische BKK
4. VIACTIV und BKK Achenbach Buschhütten
(Fusion geplant, Termin steht noch nicht fest)
Vergleichsbeiträge bei einem Wechsel zur Privaten Krankenversicherung
Privater Versicherungsschutz- 100% ambulante Behandlung, (jährlicher Selbstbehalt begrenzt auf nur 300 €)
- 100% konservierende Zahnbehandlung, 80 % Zahnersatz (echte Kosten und nicht nur der Regelleistungen)
- 100% Krankenhauskosten (2-Bettzimmer einschließlich Chefarztbehandlung)
- Krankentagegeld / Verdienstausfall 110 € (entspricht der Leistungshöhe der GKV = 109,38 €)
- Pflegepflichtversicherung (leistungsgleich mit der gesetzlichen Krankenkasse)
- Bei Leistungsfreiheit bis zu 6 Monatsbeiträgen Beitragsrückerstattung (von PKV zu PKV unterschiedlich)
- EA = Eintrittsalter
- HB - GKV = Höchstbeitrag Gesetzliche Krankenversicherung einschließlich Pflegepflicht (vom Einkommen abhängig)
- B - PKV = Beitrag Private Krankenversicherung einschließlich Pflegepflicht (vom Eintrittsalter und der Leistung abhängig)
- AGZ = Der Arbeitgeberzuschuss (AGZ) für den Arbeitnehmer beträgt im Jahr 2020, 50 % bis 420,86 €.
Stand 2020
1. bei durchschnittlichem GKV Zusatzbeitrag von 1,1 % (tatsächliche Spanne 0% bis 2,7%, die teuerste Kasse verlangt 953,90 €)
2. aktuelles Beitragsbeispiel (einschließlich Mehrleistungen: Sehhilfen, Zahnersatz, Zweibettzimmer, Chefarzt und ggf. Beitragsrückerstattung)
2. Versicherungspflicht nach Personengruppen
Die nachfolgenden Personengruppen sind von Vorschriften der Versicherungspflicht betroffen:
- Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 400 Euro und unter der Versicherungspflichtgrenze, diese wird jedes Jahr neu festgelegt.
- Studenten, Auszubildende und Praktikanten, die eine unentgeltliche berufspraktische Tätigkeit gem. Studienordnung oder Prüfungsordnung ausüben
- Rentner mit entsprechenden Vorversicherungszeiten
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach SGB III
- Unternehmer in Land- und Forstwirtschaft sowie deren Familienangehörige
- Künstler und Publizisten
- Personen ohne Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder dieser zuzuordnen sind
Nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind Personen der nachfolgenden Gruppe:
Diese können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung versichern.
- Hauptberuflich Selbstständig oder Freiberuflich Tätige
- Beamte, Richter und Zeitsoldaten
3. Pflichtversicherung in der Privaten Krankenversicherung
Zum 01.01.2009 wurde die private Krankenversicherung auch zur Pflichtversicherung. Neben der Pflichtversicherung zur privaten Krankenversicherung wurde der Basistarif eingeführt. Dieser orientiert sich beim Leistungsumfang an der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Beitrag zum Basistarif ist beschränkt auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte der Beitrag zum Basistarif durch den Versicherten nicht finanzierbar sein, ist der Beitrag mit dem entsprechenden Nachweis halbierbar. Im Einzelfall kann ein Zuschuss des Sozialamtes oder Grundsicherungsträgers erfolgen.
4. Wahlleistungen in der gesetzlichen Krankenkasse
4.1. Selbstbehalt
Bei den sogenannten Selbstbehalttarifen sind die kumulierten Kosten bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts selbst zu tragen. Die darüber hinausgehenden Kosten werden dann von der gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe übernommen. Die Mindestvertragslaufzeit dieser Selbstbehalttarife beträgt im Regelfall 3 Jahre.
4.2. Beitragsückerstattung
Werden keine Leistungen durch den Versicherten, wie auch dessen Familie in Anspruch genommen, wird eine vertraglich festgelegte Beitragsrückerstattung im folgenden Versicherungsjahr an den Versicherten ausbezahlt. Die gesetzlich vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen beeinflussen die Beitragsrückerstattung nicht.
4.3. Bonusmodell
Die Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen, Gesundheitskursen und der Nachweis von gesundheitsbewußtem Verhalten, werden bei einigen gesetzlichen Krankenkassen mit Bonuszahlungen belohnt.
4.4. Hausarztmodell
Der Versicherte verpflichtet sich, immer erst den Hausarzt zu konsultieren.
4.5. Programm für chronisch Kranke
Die Teilnahme an Programmen für chronisch Kranke wird durch die gesetzliche Krankenkasse belohnt. Dies betrifft die folgenden chronischen Krankenheiten: Brustkrebs, Koronare Herzerkrankungen, Diabetes Mellitus Typ 1 oder 2 oder Astma Bronchiale.
4.6. Programme zur integrierten Versorgung
Unter der integrierten Versorgung wird das koordinierte Zusammenwirken von Hausarzt, Facharzt und der gesetzlichen Krankenkasse bezeichnet.
5. Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung
Besteht der Wunsch, die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, dann kann ein Aufnahmeantrag bei der neuen gesetzlichen Krankenkasse angefordert werden. Die Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse muss spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wechseltermin gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben.
Im Regelfall wird innerhalb von 14 Tagen die Kündigungsbestätigung durch den alten Krankenversicherer an den Versicherten übersandt. Die Kündigungsbestätigung wird zusammen mit dem Aufnahmeantrag von der neuen gesetzlichen Krankenversicherung benötigt, um eine Mitgliedsbestätigung sowie die Versichertenkarte erstellen zu können.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse beträgt 18 Monate. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Wird ein Tarif mit Wahlleistungen gewählt, so erhöht sich die Mindestvertragsdauer der Mitgliedschaft auf 36 Monate.
6. Systemvergleich GKV - PKV
Bezeichnung | PKV | GKV |
---|---|---|
Allgemeine Leistungen | ||
Prinzip | Äquivalenzprinzip | Solidaritätsprinzip |
Beitragsgrundlage | richtet sich nach dem vereinbarten Tarif, Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person | in Prozent vom Bruttomonatseinkommen der versicherten Person bis zur Höchstgrenze (BBG) |
Leistungen | gewünschte vertraglich geregelte Leistungen | durch den Gesetzgeber geregelt (SGB V) |
Leistungskürzungen | nicht möglich | aufgrund von Gesetzesänderungen und Gesundheitsreformen sind Leistungskürzungen- und streichungen möglich |
Ambulante Leistungen | ||
Heilpraktikerleistungen | je nach Tarif enthalten | keine Leistungen beinhaltet |
behandelnde Ärzte | frei Arztwahl | an Vertragsärzte gebunden |
Stationäre Leistungen | ||
Krankenhauswahl | freie Krankenhauswahl | nächstgelegenes freies Krankenhaus |
Unterbringung | je nach Tarif - Einbett-, Zweibett- oder Mehrbettzimmer | Mehrbettzimmer |
behandelnder Arzt | je nach Tarif - Chefarzt oder diensthabender Arzt | diensthabender Arzt |
Zahnärztliche Leistungen | ||
Kostenerstattung | je nach Tarif - bis zu 100 % | befundbezogener Festzuschuss |
Zahnersatz | je nach Tarif - von 40 - 90 % | 50 % der Regelversorgung |
Der vorangestellte Systemvergleich stellt nur einen Auszug dar. Dieser Vergleich kann nicht abschließend sein.
Die wichtigsten Regelungen für Zuzahlung und Erstattung im Überblick für Arzneimittel.
Werden rezeptfreie Arzneimittel oder Medikamente in Anspruch genommen, z.B. für ein Erkältungsmittel oder ein homäopatisches Mittel, erfolgt keine Erstattung von der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten wird ein Rezept durch den behandendeln Arzt ausgestellt und vom Patienten in der Apotheke eingelöst. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, wobei der Patient einen Teil der Kosten durch eine Zuzahlung leisten muss. Im Regelfall beläuft sich die Zuzahlung auf 10 % des Medikamentenpreises. Jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Bei Medikamenten mit einem Preis unter 5 Euro, muss der Patient die Kosten alleine tragen.
7. Ausnahmen
Von der Zuzahlung für Medikament sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr grundsätzlich befreit. Bestehen Entwicklungsstörungen, so werden auch nicht rezeptpflichtige Medikamente von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt.
8. Deckelung der Zuzahlungen
Um die finanzielle Belastung in Grenzen zu halten, ist die Höhe der Zuzahlungen auf 2 % des Bruttoeinkommens beschränkt. Bei chronisch kranken Patienten liegt die Belastungsgrenze bei 1 % des Bruttoeinkommens. Ist die Belastungsgrenze erreicht, wird eine Bescheinigung von der gesetzlichen Krankenkasse erstellt, aus der hervorgeht, dass der Patient von allen Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreit ist.
9. Kürzungen der gesetzlichen Krankenkassen seit 1970
Leistungsausschlüsse, Eigenleistungen und Zuzahlungen in der GKV
70er Jahre
Arzneimittel | Zuzahlung von 1,- DM je Arzneimittel |
Zahn/Zahnersatz | Gekürzte Zuschüsse für Zahnersatz: Begrenzung auf 80% der Gesamtkosten = Eigenbeteiligung 20% ohne Obergrenze Eigenbeteiligung bei kieferorthopädischer Behandlung von bis zu 20% |
Heilmittel | Zuzahlung von 2,- DM für Heilmittel |
Hilfsmittel | Zuzahlung von 1,- DM für Verbandsmittel Zuzahlung von 2,- DM für Brillen |
Fahrtkosten | Eigenbeteiligung an krankheitsbedingten Fahrkosten i.H. von 3,50 DM |
Befreiung von | Rentner, Schwerbehinderte und Bezieher von Kranken-/Übergangsgeld sind ab Ende der 70er Jahre nicht mehr von Zuzahlungen befreit |
Sonstiges | Einschränkungen bei der beitragsfreien Familienversicherung, bei Kuren und Haushaltshilfen und beim Familienhilfeanspruch |
80er Jahre |
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Arzneimittel | Bagatell-Medikamente (Medikamente des "täglichen Bedarfs" zum Beispiel gegen Erkältungskrankheiten, Reisekrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika) werden für über 18-Jährige nicht mehr bezahlt Erhöhung der Zuzahlungen je Arzneimittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr 1981 und auf 2,- DM im Jahr 1983 |
Zahn/Zahnersatz | Leistungszuschuss für Zahnersatz von 80% auf 60% reduziert |
Krankenhaus | Zuzahlung bei Krankenhausbehandlung: Eigenanteil 5,- DM pro Tag für max. 14 Tage (als Ersatz für häusliche ersparte Pflegekosten) Krankenhausverweildauer bei normaler Entbindung wird auf 6 Tage (vorher 10 Tage) beschränkt |
Rehabilitation | Die Voraussetzung für Rehabilitationsleistungen werden verschärft |
Heilmittel | Zuzahlung für Heilmittel von 2,- auf 4,- DM erhöht |
Hilfsmittel | Erhöhung der Zuzahlung für Verbandmittel von 1,- auf 1,50 DM im Jahr 1981 und auf 2,- im Jahr 1983 Erhöhung der Zuzahlung bei Brillen von 2,- DM auf 4,- DM Für Versicherte über 14 wird der Versorgungsanspruch mit Brillen eingeschränkt (bei gleichbleibender Sehfähigkeit frühestens alle 3 Jahre) |
Fahrtkosten | Erhöhung der Eigenbeteiligung an den Fahrtkosten von 3,50 auf 5 DM |
Sonstiges | 1983 Abschaffung der kostenlosen Krankenversicherung der Rentner als Versicherungsleistung der GKV |
1989 |
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Arzneimittel | Erhöhung der Zuzahlung je Arzneimittel von 2,- auf 3,- DM (zunächst nur bei Nichtfestbetragsmitteln) Per Rechtsverordnung können durch das BMG neben den schon seit Anfang der 80er Jahre ausgeschlossenen Bagatellarzneimittel weitere für unwirtschaftlich gehaltene Arzneimittel ausgeschlossen werden. Beschluss zur Einf?hrung einer Negativliste für Arzneimittel, deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Die Kosten für so gekennzeichnete Medikamente trägt der Versicherte allein. |
Zahn/Zahnersatz | Höhe der Zahnersatzleistung von nun an von jährlichen Vorsorgeuntersuchungen (Bonusheft) abhängig. Ohne Bonusheft Zuschuss in Höhe von max. 50% ggf. mit Bonus Zuschuss 50% +10% |
Krankenhaus | Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf 10,- DM für max. 14 Tage pro Jahr |
Rehabilitation | Zuzahlung pro Tag in Höhe von 10,- DM (zeitlich unbegrenzt) Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung pro Tag in Höhe von 10,- DM für max. 14 Tage |
Heilmittel | 10% der Kosten als Zuzahlung |
Hilfdmittel | Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um min. 0,5 Dioptrien, Zuschuss für Brillengestell nur 20,- DM (= Erhöhung der Eigenleistung) Kontaktlinsen nur noch in besonders schweren Fällen, keine Batterien mehr für Hörgeräte |
Fahrtkosten | Im Regelfall keine Erstattung mehr für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung (Ausnahmegenehmigung durch die Krankenkasse) 20,- DM Eigenanteil bei Fahrt zur stationären/ambulanten Behandlung |
Sterbegeld | Sterbegeld nur noch 2.100,- DM anstatt 2.300,- DM. Begrenzung für Mitversicherte auf 1.050,- DM. Für Neumitglieder (nach 1.1.1989 eingetretene Mitglieder) überhaupt kein Anspruch mehr auf Sterbegeld |
Befreiung von Zuzahlungen | Härtefallklausel: Versicherte mit sehr niedrigem Einkommen sind als Härtefälle von allen Zuzahlungen befreit. Überforderungen auf generell insgesamt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen. Bei höheren Einkommen lag dieses Grenze bei 4% |
Sonstige | Keine Versicherungsleistung mehr für Behandlungskosten im Ausland ohne Sozialversicherungsabkommen |
1990 |
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Arzneimittel | Inkrafttreten der Negativliste (siehe auch 1989) |
Krankengeld | Nettoabsenkung des Krankengeldes durch Versteuerung des Krankengeldes bei einer Freigrenze von 800 DM (Basis: Einkommenssteuergesetz § 32 b) |
1992 |
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Heilmittel | Die erstmals erarbeiteten Heilmittelrichtlinien schließen zahlreiche Massagen, Bäder und andere physikalischen Anwendungen als nicht verordnungsfähige Heilmittel aus dem GKV-Leistungskatalog aus |
1993 |
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Arzneimittel | Neue Zuzahlungsregel: Zuzahlung für Versicherte über 18 je nach Packungsgröße zwischen 3,-/5,- und 7,- DM |
Zahn/Zahnersatz | Bei wenigen Ausnahmen keine Kieferorthopädie für Erwachsene (Ausnahme: schwere Kieferanomalien) Keine Erstattung von großen Brücken, zum Beispiel zum Ersatz von mehr als 4 Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich |
Krankenhaus | Zuzahlung von 10,- DM auf 11,- DM pro Tag (alte Länder) und auf 8,- DM (neue Länder) für max. 14 Tage pro Jahr |
1994 |
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Zahn/Zahnersatz | Reduzierung der Zuschüsse beim Zahnersatz auf 45% beziehungsweise 55% (mit Bonusheft) |
Krankenhaus | Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus auf 12,- DM in den alten Ländern und 9,- (neue Länder) für max. 14 Tage |
1997 |
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Arzneimittel | Erhöhung der Zuzahlungen je nach Packunsgröße von 3,-/5,-/7,- DM auf 4,-/6,-/8,- DM (ab Januar) und auf 9,-/11,-/13,- DM (Juli) |
Zahn/Zahnersatz | Keine Zahnersatz mehr für die Jahrgänge 1979 und jünger Keine Erstattung für Inlays Nur noch Festzuschuss anstatt prozentualer Zuschuss |
Krankenhaus | Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 12,- auf 17,- DM bzw. von 9,- auf 14,- DM in den neuen Ländern (max. 14 Tage) Krankenhausnotopfer in Höhe von 20,- DM (für 3 Jahre jährlich) |
Rehabilitation | Erhöhung der Selbstbeteiligung: 25,- statt 12,- DM beziehungsweise in den neuen Ländern 20,- statt 9,- DM (zeitlich unbegrenzt) Bei Anschlussrehabilitation nach Krankenhausaufenthalt Zuzahlung je Tag 17,- DM (alte Länder) und 14,- DM (neue Länder) (max. 14 Tage) Kuren werden von 4 auf max. 3 Wochen verkürzt. Das Wiederholungsintervall verlängert sich dabei von 3 auf 4 Jahre |
Heilmittel | 15% der Kosten als Zuzahlung |
Hilfsmittel | Keine Leistung mehr für das Brillengestell. Zuzahlung von 20% der Kosten bei kleinen Hilfsmitteln (Bandagen, Einlagen und Verbänden für Kompressionstherapie) |
Krankengeld | Senkung auf 70% (vorher 80%) des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, maximal 90% (vorher 100%) des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts |
Fahrtkosten | 25,- DM Zuzahlung bei Fahrtkosten zur ärztlichen Behandlung |
Befreiung von Zuzahlungen | Eigenanteil oder Zuzahlung zu tragen haben, beträgt ab 1997 einheitliche maximal 2% (für chronische Kranke 1%) der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt |
1999 |
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Arzneimittel | Senkung der Zuzahlungen je nach Packungsgröße auf 8,-/9,-/10,- DM |
Zahn/Zahnersatz | Jahrgänge ab 1979 erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz Rücknahme des Festzuschusses beim Zahnersatz - statt Festzuschuss prozentualer Festzuschuss von 50% bis 65% (je nach Vorsorge) |
Krankenhaus | Rücknahme des Krankenhausnotopfers |
Sonstige Zuzahlung | Zuzahlung für volljährige Versicherte bei verodnungsfähigen psychotherapeutischen Leistungen in Höhe von 10,- DM pro Sitzung (für 1999 zunächst geplant und Ende 1998 wieder zurückgenommen) |
Befreiung von Zuzahlungen | Veränderung der Überforderungsklausel: Chronisch Kranke leisten im ersten Jahr der Behandlung Zuzahlungen von maximal 1% ihres Bruttoeinkommens, danach sind sie von jeglichen Zuzahlungen befreit |
2000 |
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Arzneimittel | Festschreibung eines Verfahrens zur Einführung einer Positivliste für verordnungsfähige Arzneimittel = Leistungsausschluss für Arzneimittel außerhalb der Positivliste (Vorhaben aufgegeben) |
Rehabilitation | Absenkung der Selbstbeiteiligung bei Rehabilitation: 17,- statt 25,- DM beziehungsweise in den neuen Ländern 14,- statt 20,- DM |
2001 |
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Krankenhaus | Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche Niveau von 17,- DM (max. 14 Tage) |
Rehabilitation | Vereinheitlichung des Zuzahlungsbetrags auf das höhere westdeutsche Niveau 17,- DM (auch bei Anschlussrehabilitation) |
Heilmittel | Neue Heilmittelrichtlinie definiert erstmalig eine "Regelversorgung" (Indikation zugeordnete Heilmittel + Verordnungsmengen) zur Beschreibung eines wirtschaftlichen Verordnungsverhaltensverordnung außerhalb der "Regelversorgung" nur noch bei gesonderter Begründung des Arztes sowie Genehmigung der Krankenkasse |
2002 |
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Arzneimittel | Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen veröffentlicht eine neue Negativliste unwirtschaftlicher Arzneimittel. Die darin genannten rund 2.000 Präparate werden ab sofort nicht mehr von der GKV bezahlt (z.B. Fertigarzneimittel, die Vitamine mit Schmerzmitteln oder Rheumamitteln kombinieren) |
Diagnostik | Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen: Die Positionen-Emissions-Tomographie (PET) wird nicht als ambulante Leistung zu Lasten der Krankenkassen in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. (PET auch als ambulante Leistung erst ab 2007) |
2003 |
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Sterbegeld | Halbierung des Sterbegelds auf 525,- Euro für Mitglieder beziehungsweise 262,5 für Mitversicherte in der GKV |
Sonstige | Neuregelung der Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch auch mit Zahlungspflichten der Frau |
2004 |
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Arzneimittel | Keine Erstattung mehr von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten/OTC-Präparate. Arzneimittel für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für entwicklungsgestörte Jugendliche sind hiervon ausgenommen. Arzneimittel zur Verbesserung der privaten Lebensqualität, z.B. Präparate zur Raucherentwöhnung, zur Zügelung des Appetits oder zur Steigerung der Potenz. |