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Argumente zur betrieblichen Altersversorgung aus ArbeitergebersichtFolgende rechtliche Grundlage besteht: Seit dem 01.01.2002 kann jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) (aktueller Betrag) in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§ 1 a i. V. m. § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung). Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich über die Durchführung der Gehaltsumwandlung einigen (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung). Sofern der Arbeitgeber die Versorgung bei einer Pensionskasse (PK) oder einen Pensionsfonds (PF) anbietet, ist dieser Durchführungsweg zu wählen; anderenfalls hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Abschluss einer Direktversicherung (DV). Die Wahl des Vertragspartners obliegt dem Arbeitgeber. Besteht bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte (nicht: arbeitgeberfinanzierte) bAV, ist insoweit der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Nachfolgende Argumente stehen für die betriebliche Altersversorgung aus Sicht des Arbeitergebers. Der rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung wird erfüllt und das Versorgungsrisiko wird auf einen externen Anbieter, das Versicherungsunternehmen, verlagert. Eventuelle Einstandspflichten werden zusätzlich begrenzt durch die Mitgliedschaft des Versicherungsunternehmens bei Protektor AG. Die Handhabung und Verwaltung wird größtenteils durch das Versicherungsunternehmen übernommen. ( vdabbakw ) Zusammenfassung in Stichworten:
vdabbakw_2505 08.02.2012-05:11:41
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