Versicherungsvergleich - mit persönlicher Beratung -
Versicherungsvergleich.de Betrieb | Beruf Umweltversicherungen Umweltschadensversicherung
Umweltschadensversicherung
Information
2. Wer ist versichert?
3. Für welche Schäden muss der Verursacher haften?
4. Schädigung von Gewässern bedeutet: erhebliche Verunreinigung
5. Folgende Kosten sind zusätzlich zu den Sanierungskosten beinhaltet
6. Grundsätzlich wird in drei Sanierungsarbeiten unterschieden
7. Wann erfolgt eine Haftung durch den Verursacher?
8. Der Begriff Umweltschaden wird nach der Schädigung definiert
9. Was ist ein Umweltschaden?
10. Wer ist für den Umweltschaden verantwortlich?
11. Welche beruflichen Tätigkeiten zählen zum Umweltschadengesetz?
12. Welchen Verpflichtungen unterliegt der Schadensverantwortliche?
1. Vorab
Die Umweltschadenversicherung hat ihren Ursprung im Umweltschadensgesetz vom 14.11.2007 und wird der Firmenversicherung zugeordnet.
Das Umweltschadensgesetz verpflichtet den Verursacher des Umweltschadens zum Schadensersatz.
2. Wer ist versichert?
Die Haftung erstreckt sich auf
- Unternehmer
- Freiberufler
- Gewerbetreibende
deren berufliche Tätigkeiten auf eigenen und fremden Grundstücken sowie eigenen Betriebseinrichtungen, Planung, Herstellung, Lieferung und Montage von umweltrelevanten Anlagen und Schäden durch Kleingebinde bis 1.000 Liter sowie auf einen Heizöltank mit einem maximalen Fassungsvermögen von 10.000 Liter.
3. Für welche Schäden muss der Verursacher haften?
Das Umweltschadensgesetz sieht die Haftung des Verursachers für folgende Schäden vor
- an einer Person
- an Flora
- an Fauna
- an Gewässer
- an Boden
Versicherungsschutz besteht für Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen und an besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.
Darunter fallen Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete.
Ein Umweltschaden ist somit die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern und des Bodens.
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Schädigung der Umwelt. Hieraus geht hervor, dass bestimmte Schädigungen gewöhnlich sind oder sich in kurzer Zeit selbst wieder regenerieren und somit nicht erheblich sind.
Auch keine Schädigung liegt vor, wenn die zuständige Behörde die nachteilige Auswirkung vorher genehmigt hat und nach Landesrecht erlaubt hat.
4. Unter Schädigung von Gewässer versteht man die erhebliche Verunreinigung
- oberirdischen Gewässern
- künstlichen Gewässern
- Gewässer an Küsten
- Grundwasser
Die Wasserqualität muss nachhaltig beeinträchtigt sein oder negativ die Gewässer-Ökologie beeinflusst werden.
5. Folgende Kosten sind in der Umweltschadenversicherung zusätzlich zu den Sanierungskosten beinhaltet
- Gutachterkosten
- Sachverständigenkosten
- Anwaltskosten
- Zeugenkosten
- Verwaltungsverfahrenskosten
- Gerichtskosten
6. Grundsätzlich wird in drei Sanierungsarbeiten bei der Umweltschadenversicherung unterschieden
Bei der primären Sanierung werden die geschädigten Ressourcen wieder in ihren Ausgangszustand versetzt.
Die ergänzende Sanierung sieht vor, dass ggf. an einem anderen Ort, der geografisch möglichst mit dem geschädigten Ort zusammenhängt, der Zustand und die Funktion der natürlichen Ressourcen wiederhergestellt wird.
Bei der Ausgleichssanierung werden die Verluste der natürlichen Ressourcen sowie deren Funktion bis zur Wiederherstellung ausgeglichen. Durch zusätzliche Verbesserungsmaßnahmen der Lebensräume und Artenvielfalt bzw. der Gewässer erfolgt der Ausgleich. Dieser Ausgleich erfolgt am geschädigten Ort oder an einem anderen Ort.
7. Wann erfolgt eine Haftung durch den Verursacher?
Ein Unternehmen haftet für Umweltschaden aus einem Störfall sowie auch aus dem genehmigten Normalbetrieb. Geht die zuständige Fachbehörde ihrer Verpflichtung nicht nach, gegen den Verursacher aktiv vorzugehen, so können Umweltverbände bei einem Anzeichen von Schäden gegen die Fachbehörde wegen Untätigkeit gerichtlich vorgehen.
8. Der Begriff Umweltschaden wird nach der Schädigung wie nachfolgend definiert
9. Was ist ein Umweltschaden?
- Die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem § 21a BnatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) sind erhebliche nachteilige Auswirkungen des günstigen Erhaltungszustandes von Arten oder Lebensräumen
- Die Schädigung von Gewässern nach dem § 22a WHG (Wasserhaushaltsgesetz) sind die erhebliche nachteiligen Auswirkungen auf den chemischen, ökologischen oder mengenmäßigen Zustand des Gewässers.
- Die Schädigung des Bodens nach dem § 2Abs. 2 BbodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) ist die Beeinträchtigung der Funktion des Bodens durch das Einbringen von Stoffen, die Gefahren für die menschliche Gesundheit verursachen können.
10. Wer ist für den Umweltschaden verantwortlich?
Jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt, ist für verursachte Umweltschäden verantwortlich. Unter beruflicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird.
11. Welche beruflichen Tätigkeiten zählen zum Umweltschadengesetz?
Die beruflichen Tätigkeiten nach dem Umweltschadengesetz sind
- der Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen
- Betriebe der Abfallwirtschaft, auch grenzübergreifende Abfallverbringung
- das Einbringen, Einleiten von Schadstoffen in Gewässer oder das Grundwasser
- das Entnehmen von Wasser aus Gewässern sowie die Aufstauung oberirdischer Gewässer
- die Herstellung, Lagerung und Verwendung von gefährlichen Stoffen sowie die Beförderung von Gefahrgut
- für gentechnische Arbeiten sowie die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
Die Haftung nach der Umweltschadengesetz wird unterschieden in gefährliche und potentiell gefährliche Aktivitäten sowie in ungefährliche Aktivitäten.
12. Welchen Verpflichtungen unterliegt der Schadensverantwortliche?
Die Informationspflichtbesagt, dass der Verantwortliche bei der Gefahr des Eintritts oder bei einem bereits eingetretenen Schaden unverzüglich die zuständige Behörde informieren muss.
Die Gefahrenabwehrpflicht besagt, dass beim Bestehen einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen muss.
Die Sanierungspflicht durch den Verantwortlichen besagt, dass dieser die Sanierungsmaßnahmen vornehmen muss.
Hierbei müssen nachfolgende Bestimmungen eingehalten werden
Der Verantwortliche ist zur Ermittlung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen verpflichtet und muss diese
- der zuständigen Behörde zu deren Zustimmung vorlegen.
- die zuständige Behörde entscheidet über die Art und den Umfang der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.
- Der Verantwortliche trägt die Kosten der Vermeidungsmaßnahmen und der Sanierungsmaßnahmen.
0 Kommentare