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Versicherungsvergleich Abgeltungssteuer
 

Abgeltungssteuer

Zum 01.01.2009 tritt die Abgeltungssteuer in Kraft. Kapitalerträge, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen, werden pauschal mit 25 % besteuert evtl. zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer wird direkt vom Anbieter an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Folgende Produktlinien aus dem Versicherungsbereich unterliegen nicht der Abgeltungssteuer:

1. private Rentenversicherungen
2. Riester-Verträge
3. Rürup-Verträge
4. Verträge der betrieblichen Altersversorgung

Eine Besonderheit stellen Kapitallebensversicherung dar.

Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und eine Mindestvertragsdauer von 12 Jahren und eine Beitragszahlungsdauer von 5 Jahren aufweisen bleiben bei der Auszahlung steuerfrei, auch wenn eine Dynamik vereinbart ist.

Bei Verträgen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind von der Regelung der Abgeltungssteuer nicht betroffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Auszahlung frühestens nach dem vollendeten 60. Lebensjahr
2. Mindestvertragsdauer von 12 Jahren

Die Erträge werden weiterhin mit 50 % besteuert bei einer einmaligen Auszahlung.

Vorteile der Abgeltungssteuer:

Verträge, die die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren bzw. die Mindestlaufzeit bis zum 60. Lebensjahr nicht erfüllt hatten, mussten mit Ihrem Ertragsanteil voll besteuert werden. Jetzt gilt die Besteuerung nach dem Sinne der Abgeltungssteuer, d.h. der Ertragsanteil wird pauschal mit 25 % besteuert. Zzgl. evtl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine sog. Vorabsteuer, die im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung überprüft wird. ( vdabbakw )

vdabbakw_2887 08.02.2012-05:10:02